Artikel 7 VO (EU) 2012/530
Endgültiger Termin
Nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 ist es nicht mehr erlaubt, dass
- a)
- Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, gemäß der Regel 20.5 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 weiterbetrieben werden;
- b)
- andere Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 unabhängig davon, ob sie unter der Flagge eines Drittstaats gemäß der Regel 20.5 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 weiterbetrieben werden, in die Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen.
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