Artikel 17 VO (EU) 2012/531

Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste erforderlich sind, kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) gemäß den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie befasst werden. In solchen Fällen kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) das GEREK zu der Frage konsultieren, welche Maßnahmen gemäß der Rahmenrichtlinie, den Einzelrichtlinien oder dieser Verordnung zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet (warten) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift (ergreifen).

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

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