Präambel VO (EU) 2012/541

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
1995 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 95/95(2) einen endgültigen, spezifischen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Antidumpingmaßnahmen” ). Der spezifische Zollsatz wurde auf 352 EUR/Tonne festgesetzt.
(2)
Infolge einer Interimsüberprüfung, die im Mai 1997 auf Antrag eines chinesischen Ausführers eingeleitet wurde, wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 2722/1999(3) für weitere vier Jahre aufrechterhalten.
(3)
Im April 2005 — im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung — verlängerte der Rat die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 639/2005(4) um weitere fünf Jahre.
(4)
Im Mai 2011 — im Anschluss an eine weitere Auslaufüberprüfung — verlängerte der Rat die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011(5) erneut um fünf Jahre. Der spezifische Zollsatz wurde wie bei den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf 352 EUR/Tonne festgesetzt.
2.
Einleitung einer Interimsüberprüfung
(5)
Laut Erwägungsgrund 84 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011 erschien dem Rat eine Untersuchung angezeigt, ob die Höhe des Zolls noch passend ist, da der spezifische Zoll anhand der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung von 1995 festgesetzt worden war und nie überprüft wurde. Deshalb wollte die Kommission in Betracht ziehen, nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten.
(6)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ihr genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten; daher leitete sie am 5. Juli 2011 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
3.
Untersuchung
3.1.
Untersuchungszeitraum
(7)
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
3.2.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(8)
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, ausführende Hersteller im betroffenen Land, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die Behörden des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung.
(9)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
3.3.
Auswahl einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(10)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen zu übermitteln. Da sich kein ausführender Hersteller zur Mitarbeit bereit erklärte, erübrigte sich eine Stichprobe.
3.4.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(11)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist nahmen keine sonstigen Parteien mit der Kommission Kontakt auf.
(12)
Weder die beiden Unionshersteller, noch die chinesischen ausführenden Hersteller noch Einführer oder Verwender sandten ausgefüllte Fragebogen zurück. Nur ein Hersteller im Vergleichsland (Argentinien) beantwortete den Fragebogen.
(13)
Mangels Bereitschaft der Parteien zur Mitarbeit wurden keine Kontrollbesuche durchgeführt.
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(14)
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und den anschließenden Überprüfungen (siehe oben), d. h. um Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 29321200 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ). Furfuraldehyd ist auch unter dem Namen 2-Furaldehyd oder Furfural bekannt.
(15)
Furfuraldehyd ist eine hellgelbe Flüssigkeit mit einem charakteristischen, scharfen Geruch, die durch die Verarbeitung verschiedener landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird. Furfuraldehyd hat zwei Hauptanwendungsbereiche: als Selektivlösungsmittel bei der Ölraffination zur Herstellung von Schmierölen und als Ausgangsstoff zur Herstellung von Furfurylalkohol, der wiederum zur Herstellung von Kunstharzen für Gussformen eingesetzt wird.
2.
Gleichartige Ware
(16)
Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass das in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte Furfuraldehyd, das im Vergleichsland Argentinien hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte Furfuraldehyd sowie das von den Unionsherstellern in der EU hergestellte und verkaufte Furfuraldehyd dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
DUMPING
1.
Allgemeines
(17)
Kein chinesischer ausführender Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit, und es wurden keinerlei Informationen übermittelt. Daher mussten die nachstehend dargelegten Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden; dabei handelte es sich insbesondere um Eurostat-Daten, um offizielle Ausfuhrstatistiken der VR China sowie um Angaben des Unternehmens aus dem Vergleichsland Argentinien.
2.
Vergleichsland
(18)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) ermittelt, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
(19)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde in der Einleitungsbekanntmachung Argentinien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschlagen. Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung gingen keine Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Vergleichsland ein.
(20)
Ein Hersteller von Furfuraldehyd in Argentinien arbeitete an der Untersuchung mit und beantwortete einen Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass auf dem argentinischen Markt für Furfuraldehyd Wettbewerb herrscht, da rund 90 % des Marktes auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Das Produktionsvolumen in Argentinien entspricht über 70 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU zum Zwecke der aktiven Veredelung. Der argentinische Markt wurde deshalb zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als hinreichend repräsentativ angesehen.
(21)
Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Argentinien sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignet.
3.
Dumping der Einfuhren im UZÜ
3.1.
Normalwert
(22)
Der Normalwert wurde anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der auf dem argentinischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr erfolgten.
(23)
Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Argentinien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.
(24)
Zunächst wurde geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die EU ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden Herstellers in Argentinien waren im UZÜ hinreichend repräsentativ.
(25)
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem argentinischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war. Da alle Verkäufe der gleichartigen Ware im UZÜ gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkäufe berechnet.
3.2.
Ausfuhrpreis
(26)
Da keines der chinesischen Unternehmen, welche die betroffene Ware in die EU ausführten, an der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Ausfuhrpreise anhand der verfügbaren Daten ermittelt. Als angemessenste Grundlage erwiesen sich die von Eurostat bereitgestellten Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware in die EU. Obwohl die meisten dieser Einfuhren zur aktiven Veredelung erfolgten (Umwandlung von chinesischem Furfuraldehyd zu Furfurylalkohol für die Ausfuhr), gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht geeignet wären.
3.3.
Vergleich
(27)
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte Unterschiede bei den Transport-, Kredit- und Versicherungskosten vorgenommen, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.4.
Dumpingspanne
(28)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewichteten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe ermittelt. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 5,6 %.
4.
Dauerhafte Veränderung der Umstände
(29)
Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die folgenden Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.
(30)
Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren analysiert: Inlandsnachfrage und -verbrauch in der VR China und Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in die EU zur aktiven Veredelung.
(31)
Den verfügbaren Informationen zufolge stieg der Inlandsverbrauch von Furfuraldehyd in der VR China seit 2007 rascher (prognostiziertes jährliches Durchschnittswachstum für den Zeitraum 2007-2012 von annähernd 9 %) als die chinesischen Produktionskapazität für diesen Stoff (annähernd + 6 %). Die Zunahme des Inlandsverbrauchs von Furfural in der VR China erklärt sich hauptsächlich aus dem Nachfrageanstieg bei der wichtigsten nachgelagerten Ware (Furfurylalkohol). Die chinesische Produktion von Furfurylalkohol hat seit 1999 massiv zugelegt, was eine stärkere Konzentration auf höherwertige Furfuralerzeugnisse und eine wachsende Nachfrage der Gießereiindustrie nach Furanharzen widerspiegelt.
(32)
Zudem hat die Inlandsnachfrage nach Maisspindeln, dem hauptsächlich verwendeten Rohstoff der chinesischen Furfuraldehydhersteller, zugenommen. Aufgrund des Anstiegs der Weltbevölkerung, vornehmlich in der VR China und in Indien, und der Änderung der Ernährungsgewohnheiten (weniger Getreide, mehr Eiweiß), wird sich die weltweite Nachfrage nach Mais voraussichtlich weiter verstärken. Die VR China ist der zweitgrößte Verbraucher von Mais weltweit. Zusätzlich zum Anstieg des industriellen Verbrauchs von Mais steigt in der VR China der Bedarf als Ausgangsstoff für Futtermittel und Viehzucht jährlich um 3 bis 6 %. Der Maisverbrauch hat in der VR China in den letzten Jahren rasch zugenommen, hingegen ist die Produktion hinter der Nachfrage zurückgeblieben. Es wird deshalb erwartet, dass sich die Maiseinfuhren aus den USA in die VR China im Zeitraum 2011-2015 verfünffachen werden. Ferner ist zu erwähnen, dass die chinesischen Furfuralhersteller zunehmend im Wettbewerb mit den Herstellern von Xylose und Xylit stehen, die denselben Ausgangsstoff (Maisspindeln) verwenden.
(33)
Zu den chinesischen Ausfuhren in die EU im UZÜ ist zu vermerken, dass praktisch das gesamte Furfuraldehyd aus dem betroffenen Land ausschließlich zur aktiven Veredelung eingeführt wird. Im Jahr 2000 wurden erstmals annähernd 75 % der chinesischen Jahresgesamtmenge an Furfuraldehyd ohne Erhebung eines Antidumpingzolls in die Union versand, um sie dort zu Furfurylalkohol für die Ausfuhr in Drittländer weiterzuverarbeiten. Seit 2001 sind die Einfuhren im freien Verkehr aus dem betroffenen Land fast zum Erliegen gekommen.
(34)
Die langfristigen Veränderungen bei der Binnennachfrage nach Furfural in der VR China und die angespannte Angebots- und Nachfragesituation auf dem chinesischen Maismarkt sowie die Struktur der chinesischen Einfuhren in die EU (siehe Erwägungsgrund 33) dürften dazu geführt haben, dass sich der Grad des Dumpings seitens der chinesischen ausführenden Hersteller geändert hat. Ein Vergleich der chinesischen Preise bei der Ausfuhr in die EU mit dem Normalwert der betroffenen Ware, jeweils gebührend berichtigt, zeigt, dass sich die Dumpingspanne im UZÜ im Vergleich zur vorherigen Auslaufüberprüfung verringert hat.
(35)
Als Schlussfolgerung ergibt die dargelegte Analyse, dass die Veränderungen der Binnennachfrage und des -verbrauchs von Maisspindeln und Furfuraldehyd in der VR China und somit die Veränderung der Preise dauerhaft sind. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Union bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen nicht wesentlich zunehmen würden.
D.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION
(36)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus zwei Unternehmen: Lenzing AG (Österreich) und Tanin Sevnica kemicna industrija d.d. (Slowenien); auf diese beiden Hersteller entfielen im UZÜ 100 % der Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Somit bilden die beiden Unionshersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Keines der beiden Unternehmen beantwortete die Fragebogen oder arbeitete in vollem Umfang an der Untersuchung mit.
(37)
Da der Wirtschaftszweig der Union nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurden für die Daten zur Überprüfung der Lage auf dem Unionsmarkt und zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund gedumpter Einfuhren aus der VR China die verfügbaren Angaben herangezogen; dazu zählen auch Daten, die durch Extrapolierung aus Angaben zu der kürzlich durchgeführten Auslaufüberprüfung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2010 gewonnen wurden. Daher beziehen sich die Quellenangaben für die Daten in den folgenden Tabellen, soweit nichts anderes angegeben wird, auf den Zeitraum 2007-2009. Nutrafur, der spanische Hersteller, der 1994 den ursprünglichen Antrag unter dem Namen Furfural Espanol S.A. gestellt hatte, stellte seine Produktion im Oktober 2008 ein. Die Produktionszahlen Nutrafurs für 2008 sind im Unionsverbrauch enthalten. Aus Gründen der Vertraulichkeit erfolgen die Angaben zu den Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union in indexierter Form.
E.
LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1.
Unionsverbrauch
(38)
Der Unionsverbrauch von Furfuraldehyd in den Jahren 2008 und 2009 wurde anhand der überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (einschließlich der Verkäufe Nutrafurs bis Oktober 2008, d. h. solange das Unternehmen noch Furfuraldehyd herstellte) sowie anhand der Einfuhren zur aktiven Veredelung aus der VR China und der Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr aus anderen Drittländern ermittelt, und zwar anhand von Eurostat-Daten und von Daten des Einführers International Furan Chemicals BV (im Folgenden „IFC” ), die bei der letzten Auslaufüberprüfung geprüft wurden. Da Eurostat aus Gründen der Vertraulichkeit nicht alle Informationen offenlegt, wurden Eurostat-Daten lediglich für die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und der Dominikanischen Republik herangezogen, da IFC das einzige Unternehmen ist, das Furfuraldehyd aus diesen beiden Ländern einführt.
(39)
Für das Jahr 2010 und den UZÜ wurden die verfügbaren Daten herangezogen, da weder der Wirtschaftszweig der Union noch der einzige Einführer mitarbeiteten und ein großer Teil der Daten, die Eurostat in der Regel bereitstellt, vertraulich waren. Da es keine gegenteiligen Hinweise gab, konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Unionsverbrauch seit 2009 nicht nennenswert verändert hat und dass er folglich im Jahr 2010 und im UZÜ auf demselben Niveau verblieb.
(40)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 17 % zurückging, nämlich von 45738 Tonnen im Jahr 2008 auf 38000 Tonnen im UZÜ.
2.
Einfuhren aus der VR China
2.1.
Menge, Marktanteil und Preise
(41)
Nach den chinesischen Ausfuhrstatistiken erfolgten die chinesischen Einfuhren im UZÜ zur aktiven Veredelung. Die Menge der chinesischen Einfuhren zur aktiven Veredelung stieg von 10002 Tonnen im Jahr 2008 auf 13975 Tonnen im UZÜ, d. h. um 40 %. Im Bezugszeitraum erhöhte sich der chinesische Marktanteil am aktiven Veredelungsverkehr von 22 % auf 37 %, d. h. um 15 Prozentpunkte.
(42)
Der chinesische Preis im aktiven Veredelungsverkehr stieg um 47 % von 1014 EUR/t im Jahr 2008 auf 1488 EUR/t im UZÜ. Bemerkenswert ist, dass die Preise für die chinesischen Einfuhren im UZÜ rasch anstiegen und einen Spitzenwert von über 1700 EUR/t erreichten.
3.
Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern
(43)
Bei den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik handelt es sich, wie in der Ausgangsuntersuchung, ausschließlich um Lieferungen einer Muttergesellschaft an ihre europäische Tochtergesellschaft zum Zweck der Herstellung von Furfurylalkohol. Die bei diesen Geschäften gezahlten Preise waren somit Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und spiegelten unter Umständen nicht die tatsächlichen Marktpreise wider. Aufgrund der Nichtmitarbeit des betreffenden Einführers und der Vertraulichkeit der Eurostat-Daten wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhren und Preise aus der Dominikanischen Republik im Jahr 2010 und im UZÜ konstant geblieben sind.
(44)
Laut Eurostat-Statistiken entwickelten sich die Einfuhren von Furfuraldehyd aus anderen Drittländern als der VR China in die Union und deren Durchschnittspreise folgendermaßen:
4.
Menge und Preis der Ausfuhren aus der EU in andere Drittländer
(45)
Im Bezugszeitraum waren nur Daten aus den Jahren 2008 und 2009 verfügbar. Es waren keine verlässlichen statistischen Angaben verfügbar, die es ermöglicht hätten, die Entwicklung der betreffenden Daten im Jahr 2010 und im UZÜ abzuschätzen. Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen und davon ausgegangen, dass sich die Ausfuhrmengen gegenüber 2009 nicht verändert haben und die Preise wie auf dem Unionsmarkt angestiegen sind.
5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(46)
Im Folgenden wird die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, d. h. der beiden Unternehmen Lenzing und Tanin, untersucht; dabei werden Daten zugrunde gelegt, die bei der Auslaufüberprüfung gesammelt wurden, ferner Informationen, die für den jetzigen UZÜ verfügbar waren.
5.1.
Produktion
(47)
Die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union stieg bis 2009 um 5 %. In Ermangelung anderer Daten wurde davon ausgegangen, dass die Produktion im Jahr 2010 und im UZÜ konstant geblieben war.
5.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(48)
Die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb in den Jahren 2008 und 2009 konstant. Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde davon ausgegangen, dass sich die Kapazität und die Auslastung im Jahr 2010 und im UZÜ nicht verändert haben.
5.3.
Lagerbestände
(49)
Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde davon ausgegangen, dass sich die Lagerbestände im Vergleich zum Ende des Jahres 2009 nicht verändert haben.
5.4.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(50)
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt stieg von 2008 bis 2009 um 12 %. Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde davon ausgegangen, dass die Verkaufsmenge im Jahr 2010 und im UZÜ nicht zugenommen hat.
5.5.
Durchschnittliche Verkaufspreise
(51)
Im Bezugszeitraum stiegen die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Verkaufspreise erheblich, nämlich um 36 %. Dies war auf einen erheblichen Preisanstieg im Jahr 2010 und im UZÜ zurückzuführen.
5.6.
Durchschnittliche Produktionskosten
(52)
Da der Wirtschaftszweig der Union für das Jahr 2010 keine Daten über die Produktionskosten bereitstellte, wurden die UZÜ-Daten aus der vorherigen Auslaufüberprüfung um 6 % erhöht, um der Inflation in diesem Zeitraum Rechnung zu tragen.
5.7.
Rentabilität und Cashflow
(53)
Die Berechnung der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union erfolgte anhand der obigen Preis- und Kostendaten; sie ergab einen beträchtlichen Anstieg im Bezugszeitraum aufgrund der Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt zulegten, und es überdies keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Anstieg der Produktionskosten über der Inflationsrate lag. In Ermangelung anderer Daten wurde davon ausgegangen, dass sich der Cashflow ähnlich entwickelt hat wie die Rentabilität.
5.8.
Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(54)
In Ermangelung von Daten des Wirtschaftszweigs der Union und angesichts des Preisanstiegs im Jahr 2010 und im UZÜ wurde davon ausgegangen, dass eine Rückkehr zum Investitionsniveau des Jahres 2007 zu verzeichnen war. Die Kapitalrendite dürfte sich ähnlich entwickelt haben wie die Rentabilität in Tabelle 12.
5.9.
Beschäftigung und Produktivität
(55)
In Ermangelung von Informationen aus dem Wirtschaftszweig der Union für das Jahr 2010 und den UZÜ wurde davon ausgegangen, dass Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum gleich geblieben sind.
5.10.
Höhe der Dumpingspanne
(56)
Ungeachtet der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden das Volumen und der Wert der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten in Verbindung mit dem geschätzten Marktanteil analysiert. Aufgrund des signifikanten Preisanstiegs in den Jahren 2010 und 2011 hat sich die Dumpingspanne für die Einfuhren aus der VR China seit dem Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung drastisch verringert.
5.11.
Erholung von früherem Dumping
(57)
Wie aus der positiven Entwicklung der meisten oben aufgeführten Indikatoren ersichtlich wird, hat sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum von den schädigenden Auswirkungen der in früheren Untersuchungen festgestellten, erheblich gedumpten Einfuhren aus der VR China finanziell vollständig erholt.
6.
Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(58)
Die Maßnahmen gegen die VR China verbesserten die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie die positive Entwicklung der meisten Schadensindikatoren zeigt: die Produktion, die Verkaufsmenge und der Wert der Verkäufe stiegen zwischen 2008 und dem UZÜ. Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Preise auf dem Unionsmarkt erzielt der Wirtschaftszweig der Union inzwischen Gewinne, die weit über der Zielgewinnspanne liegen, welche bei der Ausgangsuntersuchung mit 5 % angesetzt wurde, und die die Entwicklung des Wirtschaftszweigs gewährleisten sollten.
(59)
Da die Preise auf dem Unionsmarkt im UZÜ beträchtlich gestiegen sind und überdies keine Anhaltspunkte für einen parallelen Anstieg der Kosten vorliegen, wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
7.
Schlussfolgerung über die Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände
(60)
Es wurde abgewogen, ob der Preisanstieg auf dem Unionsmarkt eine dauerhafte Veränderung der Umstände gegenüber der Sachlage in der vorherigen Auslaufüberprüfung darstellt. Die verfügbaren Daten zeigen, dass sich die Preise auf dem Unionsmarkt kräftig erholen, wobei sie zunächst das Niveau von 2008 erreichten und dann noch weiter zulegten, wohingegen sie in der Auslaufüberprüfung gefallen waren. Zudem wurden im Gegensatz zur Auslaufüberprüfung keine Anhaltspunkte für eine Preisunterbietung gefunden. In der Auslaufüberprüfung war die Rentabilität rückläufig; hingegen belegen Daten aus der Zeit nach jener Untersuchung, dass sich die Rentabilität kräftig erholte, wobei sie zunächst das Niveau von 2008 erreichte und sich dann noch weiter verbesserte.
(61)
Es wurde untersucht, ob die Änderung der Preise seit dem Ende des Untersuchungszeitraums der Auslaufüberprüfung möglicherweise auf eine besonders schlechte Erntesaison in der VR China zurückzuführen war, da Furfuraldehyd dort aus landwirtschaftlichen Abfällen hergestellt wird. Da die Preise nach der Erntesaison ab Ende 2010 jedoch nicht nennenswert gefallen sind, wurde diese Annahme verworfen. Es zeigte sich, dass der Preisanstieg bei den Einfuhren aus der VR China auf die langfristige Zunahme der Binnennachfrage nach Furfuraldehyd und die gestiegenen Rohstoffkosten im betroffenen Land zurückzuführen waren. Aufgrund der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller konnte dies nicht überprüft werden; die Kommission erhielt indessen keine Beweise dafür, dass dies nicht der Fall war.
(62)
Da der Kommission die obengenannten Beweise vorlagen und nichts darauf hindeutete, dass die oben dargelegten Preisanstiege nur vorübergehend waren, wurde der Schluss gezogen, dass diese Veränderung dauerhaft ist.
F.
EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS UND AUFHEBUNG DER GELTENDEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(63)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass die derzeitige Antidumpingüberprüfung eingestellt und die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden sollten.
(64)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufhebung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(65)
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass das Antidumpingverfahren eingestellt und die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China aufgehoben werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 15 vom 21.1.1995, S. 11.

(3)

ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 1.

(4)

ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 1.

(5)

ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 1.

(6)

ABl. C 196 vom 5.7.2011, S. 9.

© Europäische Union 1998-2021

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