ANHANG IV VO (EU) 2012/547
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:- 1.
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell und stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen zu den Prüfergebnissen zur Verfügung.
- 2.
- Das Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn der im Bestpunkt sowie bei Teil- und Überlast gemessene hydraulische Pumpenwirkungsgrad (ηΒΕΡ, ηΡL, ηΟL) die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % unterschreitet.
- 3.
- Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten und stellt den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen zu den Testergebnissen bereit.
- 4.
- Das Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Pumpe die folgenden drei Einzelprüfungen besteht:
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das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und
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das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡL) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und
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das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟL) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.
- 5.
- Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
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