Präambel VO (EU) 2012/547

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ( „Ökodesign” ) energieverbrauchsrelevanter Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen und erhebliche Umweltauswirkungen aufweisen und deren Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten erheblich verbessert werden können.
(2)
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die in Elektromotorsystemen zum Einsatz kommen, wie z. B. Wasserpumpen.
(3)
Wasserpumpen sind als Teil von Elektromotorsystemen für zahlreiche Pumpanwendungen von Bedeutung. Die Energieeffizienz dieser Pumpensysteme kann auf kostengünstige Weise insgesamt um ca. 20 bis 30 % gesteigert werden. Wenngleich die größten Einsparungen bei den Motoren erzielt werden können, kann auch der Einsatz energieeffizienter Pumpen zu den erwünschten Verbesserungen beitragen. Wasserpumpen sind daher eines der Produkte, für die vorrangig Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.
(4)
Elektromotorsysteme umfassen eine Reihe energieverbrauchsrelevanter Produkte, zum Beispiel Motoren, Steuerungen, Pumpen oder Ventilatoren. Zu diesen Produkten zählen auch Wasserpumpen. Die Mindestanforderungen an Motoren sind in der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission(2) separat festgelegt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen betreffen daher nur die hydraulische Leistung von Wasserpumpen, nicht aber den Motor.
(5)
Viele Pumpen werden nicht separat, sondern als Bestandteil anderer Produkte auf den Markt gebracht. Im Interesse einer kosteneffizienten Umsetzung des gesamten Energieeinsparpotenzials sollten die in andere Produkte eingebauten Wasserpumpen ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.
(6)
Die Kommission hat eine Vorbereitungsstudie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Wasserpumpen vorgenommen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.
(7)
Die Studie zeigt, dass Wasserpumpen in der Europäischen Union in großer Zahl auf den Markt kommen. Mit einem Stromverbrauch von insgesamt 109 TWh im Jahr 2005 — was einem CO2-Ausstoß von 50 Mt entspricht — weisen die Pumpen vor allem in ihrer Nutzungsphase einen ökologisch bedeutenden Energieverbrauch auf. Vorhersagen zufolge wird dieser Verbrauch bis 2020 auf 136 TWh steigen, wenn keine Maßnahmen zu seiner Begrenzung getroffen werden. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Stromverbrauch in der Nutzungsphase erheblich gesenkt werden kann.
(8)
Die Vorbereitungsstudie ergab, dass der Stromverbrauch in der Nutzungsphase der einzige wichtige Ökodesign-Parameter ist, der im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG mit der Produktgestaltung zusammenhängt.
(9)
Verbesserungen beim Stromverbrauch von Wasserpumpen während der Nutzungsphase sollten durch den Einsatz vorhandener kostengünstiger, nicht-proprietärer Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb führen können.
(10)
Die Anforderungen an den Energieverbrauch von Wasserpumpen sollten in der gesamten Europäischen Union durch Ökodesign-Vorschriften harmonisiert werden, um zu einem funktionierenden Binnenmarkt und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit dieser Produkte beizutragen.
(11)
Den Herstellern sollte ein angemessener Zeitrahmen für die Anpassung der Produkte gewährt werden. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften von Wasserpumpen vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.
(12)
Der Energieverbrauch sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Technik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von europäischen Normungsgremien erlassen wurden, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft(3) aufgeführt sind.
(13)
Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Wasserpumpen während ihres Lebenszyklus erhöhen und damit gegenüber einem Szenario, in dem keine Maßnahmen getroffen werden, bis 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 3,3 TWh führen.
(14)
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(15)
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG genannten Informationen angeben.
(16)
Im Interesse einer weiteren Begrenzung der Umweltauswirkungen von Wasserpumpen sollten die Hersteller auch einschlägige Informationen zum Zerlegen, zum Recycling und zur Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme bereitstellen.
(17)
Es sollten Referenzwerte für derzeit verfügbare Technologien mit hoher Energieeffizienz ermittelt werden. Dies wird dazu beitragen, die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu gewährleisten, was die Integration der besten verfügbaren Technologien zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)

ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.

(3)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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