Präambel VO (EU) 2012/556
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Spinosad sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinosad wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Himbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit ist dieser RHG auf 0,3 festgelegt.
- (3)
- Frankreich hat der Kommission eine zweckmäßige Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und darauf basierend einen vorläufigen RHG vorgeschlagen.
- (4)
- Die Behörde hat eine Bewertung der vorgelegten Daten vorgenommen und eine Stellungnahme(3) zur Sicherheit des vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben.
- (5)
- Die Behörde zog den Schluss, dass die in Frankreich genehmigte Verwendung von Spinosad bei Himbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen Referenzwert hinausgehende Verbraucherexposition zur Folge hat und somit für die Gesundheit der Bevölkerung unbedenklich sein dürfte.
- (6)
- Auf der Grundlage der Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllt die entsprechende Änderung des RHG die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinosadhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt wurde, und der sich daraus ergebenden dringenden Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, den RHG in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (3)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Statement on the modification of the existing MRL for spinosad in raspberries. EFSA Journal 2012;10(5) [26 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2751. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
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