ANHANG VO (EU) 2012/571
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Zeile 220 zum Wirkstoff Aluminiumsilicat erhält folgende Fassung:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 220 Aluminiumsilicat
CAS-Nr. 1332-58-7
CIPAC-Nr. 841
Nicht verfügbar
Chemische Bezeichnung: Aluminiumsilicat
≥ 999,8 g/kg 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumsilicat (SANCO/2603/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:- a)
- die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
- b)
- die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials.
- (2)
-
Zeile 234 zum Wirkstoff hydrolysierte Proteine erhält folgende Fassung:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 234 Hydrolysierte Proteine
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. 901
Nicht verfügbar Überprüfungsbericht (SANCO/2615/2008) 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(***) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(****) entsprechen.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:- a)
- die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
- b)
- das Risiko für Wasserorganismen.
- (3)
-
Zeile 245 zum Wirkstoff 1,4-Diaminobutan (Putrescin) erhält folgende Fassung:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*****) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 245 1,4-Diaminobutan (Putrescin)
CAS-Nr. 110-60-1
CIPAC-Nr. 854
Butan-1,4-diamin ≥ 990 g/kg 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über 1,4-Diaminobutan (Putrescin) (SANCO/2626/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.
- (**)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.
- (***)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (****)
ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
- (*****)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.
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