ANHANG VO (EU) 2012/571

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Zeile 220 zum Wirkstoff Aluminiumsilicat erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
220

Aluminiumsilicat

CAS-Nr. 1332-58-7

CIPAC-Nr. 841

Nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung: Aluminiumsilicat

≥ 999,8 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumsilicat (SANCO/2603/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
b)
die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials.
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.

(2)
Zeile 234 zum Wirkstoff hydrolysierte Proteine erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
234

Hydrolysierte Proteine

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 901

Nicht verfügbar Überprüfungsbericht (SANCO/2615/2008) 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(***) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(****) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
b)
das Risiko für Wasserorganismen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. November 2013 vorlegt.

(3)
Zeile 245 zum Wirkstoff 1,4-Diaminobutan (Putrescin) erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*****) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
245

1,4-Diaminobutan (Putrescin)

CAS-Nr. 110-60-1

CIPAC-Nr. 854

Butan-1,4-diamin ≥ 990 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über 1,4-Diaminobutan (Putrescin) (SANCO/2626/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

(**)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

(***)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(****)

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(*****)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

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