ANHANG II VO (EU) 2012/582

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
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Bifenthrin

CAS-Nr.

82657-04-3

CIPAC-Nr. 415

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS,3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

oder

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 5 g/kg

1. August 2012 31. Juli 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
die Persistenz in der Umwelt;
b)
das Risiko der Bioakkumulation und der Biomagnifikation;
c)
den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
d)
das Risiko für Wasserorganismen, insbesondere Fische und Wirbellose, Nichtzielarthropoden und Bienen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen.
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
1.
die Resttoxizität für Nichtzielarthropoden und die mögliche Wiederbesiedelung;
2.
Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten 4'-OH-Bifenthrin;
3.
den Abbau der Isomere, aus denen Bifenthrin besteht (4'-OH-Bifenthrin und TFP-Säure), im Boden.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Juli 2014. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 31. Juli 2013 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Juli 2015 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

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