Präambel VO (EU) 2012/592
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Bifenazat und Captan wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt. Für Isoprothiolan wurde bislang noch in keinem Anhang der genannten Verordnung RHG festgelegt.
- (2)
- Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bifenazat für die Anwendung bei (roten, schwarzen und weißen) Johannisbeeren, Himbeeren und Brombeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
- (3)
- Bezüglich Captan wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, (roten, schwarzen und weißen) Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern, Spinat und Mangold, Grünem Salat, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Kraussalat, Rucola sowie Blättern und Sprossen von Brassica spp. gestellt. Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettichen, Zwiebeln, Kartoffeln und Grünkohl gestellt. Bezüglich Hexythiazox wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Bezüglich Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Kartoffeln, Kohlrabi, Grünem Salat und anderen Salatarten, allen Spinatarten sowie verwandten Arten, allen Arten frischer Kräuter und Rapssamen gestellt. Bezüglich Phosmet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kartoffeln, Aprikosen, Pfirsichen, Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl sowie Rapssamen gestellt.
- (4)
- Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Isoprothiolan bei Reis gestellt. Die zugelassene Anwendung von Isoprothiolan bei Reis in Japan führt zu einem RHG, der den geltenden RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreitet. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden, muss ein höherer RHG festgelegt werden.
- (5)
- Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
- (6)
- Der Kommission sind Informationen von Belgien über Oxadixylrückstände in Petersilie, Stangensellerie und Porree zugegangen, die die derzeitigen RHG überschreiten. Laut Angabe der belgischen Behörden ist das unerwartete Vorkommen von Oxadixyl in diesen Kulturen auf die Persistenz des Wirkstoffs im Boden zurückzuführen. Belgien übermittelte einen Antrag auf Änderung der betreffenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (7)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (8)
- Bezüglich Fluopicolid befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die Angaben zur Anwendung bei Zwiebeln nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Metaldehyd reichen die Angaben zur Anwendung bei Erdbeeren und Kohlrabi nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Phosmet reichen die Angaben zur Anwendung bei Aprikosen nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen.
- (9)
- Bezüglich Bifenazat müssen die RHG für die Anwendung bei Himbeeren und Brombeeren nicht geändert werden, da die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen.
- (10)
- Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
- (11)
- Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (12)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for bifenazate in currants (red, black and white), blackberries and raspberries. EFSA Journal 2012;10(2):2577. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2577.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for captan in certain berries. EFSA Journal 2011;9(11):2452. [31 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2452.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for cyprodinil in various leafy crops. EFSA Journal 2012;10(1):2509. [25 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2509.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for fluopicolide in radishes, onions, kale and potatoes. EFSA Journal 2012; 10(2):2581. [39 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2581.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRL for hexythiazox in tea. EFSA Journal 2012;10(1):2514. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2514.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the setting of a new MRL for isoprothiolane in rice. EFSA Journal 2012;10(3):2607. [29 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2607.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for metaldehyde in various crops. EFSA Journal 2012;10(1):2515. [33 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2515.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for oxadixyl in parsley, celery and leek. EFSA Journal 2012; 10(2):2565. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2565.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for phosmet in various crops. The EFSA Journal 2012; 10(2):2582. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2582.
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