ANHANG VO (EU) 2012/597
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Zeile 219 zum Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 219 Aluminiumammoniumsulfat
CAS-Nr. 7784-26-1 (Dodecahydrat), 7784-25-0 (wasserfrei)
CIPAC-Nr. 840
Aluminiumammoniumsulfat ≥ 960 g/kg (Dodecahydrat)
≥ 502 g/kg (wasserfrei)
1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über- a)
- die Umweltauswirkungen der Umwandlungs-/Dissoziationsprodukte von Aluminiumammoniumsulfat,
- b)
- das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Organismen außer Wirbeltiere und aquatische Organismen.
- 2.
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Zeile 229 zum Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 229 Rückstände aus der Fettdestillation
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. 915
Nicht verfügbar ≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren
Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg
1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) entsprechen.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen. - 3.
-
Zeile 248 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen und pflanzlichen Ursprungs/Fischöl erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(***) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 248 Fischöl
CAS-Nr. 100085-40-3
CIPAC-Nr. 918
Fischöl ≥ 99 %
Relevante Verunreinigung:
Dioxin: max. 6 pg/kg bei Tierfutter
Hg: max. 0,5 mg/kg bei Futter, das aus Fisch und anderen Meeresfrüchten gewonnen wird
Cd: max. 2 mg/kg Futter tierischen Ursprungs, ausgenommen Heimtierfutter
Pb: max. 10 mg/kg
PCB: max. 5 mg/kg
1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen. - 4.
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Zeile 257 zum Wirkstoff Harnstoff erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(****) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 257 Harnstoff
CAS-Nr. 57-13-6
CIPAC-Nr. 913
Harnstoff ≥ 98 Gew.-% 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über- a)
- die Methode zur Analyse von Harnstoff und der Verunreinigung Biuret,
- b)
- das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (**)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (***)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (****)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
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