Präambel VO (EU) 2012/597
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission(2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und sie sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(5) aufgeführt.
- (2)
- Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) der Kommission ihre Schlussfolgerungen zu den Entwürfen der Überprüfungsberichte vor, und zwar am 6. Dezember 2011 für Aluminiumammoniumsulfat(6) sowie am 16. Dezember 2011 für Rückstände aus der Fettdestillation(7), Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl(8) und Harnstoff(9). Die Entwürfe der Überprüfungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl sowie Harnstoff abgeschlossen.
- (3)
- Die Behörde übermittelte ihre Schlussfolgerungen zu den Wirkstoffen Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff den Antragstellern, und die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu den Überprüfungsberichten Stellung zu nehmen.
- (4)
- Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
- (5)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für die genannten Wirkstoffe angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung „Repellents (Geruch) tierischen und pflanzlichen Ursprungs/Fischöl” durch „Fischöl” und in der englischen Fassung die Bezeichnung „fat destilation residues” durch „fat distillation residues” ersetzt werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.
- (3)
ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
- (4)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
- (5)
ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
- (6)
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance aluminium ammonium sulfate, EFSA Journal 2012;10(3):2491. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
- (7)
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fat distillation residues, EFSA Journal 2012;10(2):2519. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
- (8)
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fish oil, EFSA Journal 2012;10(2):2546. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
- (9)
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance urea, EFSA Journal 2012;10(1):2523. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
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