Präambel VO (EU) 2012/598

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Juni 2012 beschlossen, zwei natürliche Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er die Anträge der betreffenden Personen auf Streichung aus der Liste und die umfassenden Berichte der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Am 27. Juni 2012 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, eine weitere natürliche Person aus der Liste zu streichen. Zudem hat er am 10. Mai 2012, am 25. Mai 2012 und am 21. Juni 2012 beschlossen, fünf Einträge in der Liste zu ändern.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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