Artikel 12 VO (EU) 2012/601

Inhalt und Übermittlung des Monitoringkonzepts

(1) Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde ein Monitoringkonzept zur Genehmigung vor.

Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik für eine bestimmte Anlage oder einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber und enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Zusammen mit dem Monitoringkonzept übermittelt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber alle nachstehend genannten Belege:

a)
bei Anlagen für jeden emissionsstarken und emissionsschwachen Stoffstrom einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren für die angewendeten Ebenen gemäß den Anhängen II und VI sowie für jede Emissionsquelle einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für die angewendeten Ebenen gemäß Anhang VIII;
b)
die Ergebnisse einer Risikobewertung, die belegen, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und Verfahren für Kontrollaktivitäten den identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken angemessen sind.

(2) Wird in Anhang I auf ein Verfahren verwiesen, so wird ein solches Verfahren vom Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber vom Monitoringkonzept gesondert erstellt, dokumentiert, umgesetzt und unterhalten.

Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber fasst die Verfahren im Monitoringkonzept unter Angabe folgender Informationen zusammen:

a)
Bezeichnung des Verfahrens;
b)
rückverfolgbare und überprüfbare Referenz zur Identifizierung des Verfahrens;
c)
Angabe der Stelle oder Abteilung, die für die Implementierung des Verfahrens sowie für die vom Verfahren generierten oder von ihm verwalteten Daten zuständig ist;
d)
Kurzbeschreibung des Verfahrens, anhand deren der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber, die zuständige Behörde und die Prüfstelle die wesentlichen Parameter und ausgeführten Verfahrensschritte verstehen können;
e)
Ort, an dem die einschlägigen Aufzeichnungen und Informationen aufbewahrt sind;
f)
gegebenenfalls Name des verwendeten computergestützten Systems;
g)
gegebenenfalls eine Auflistung der angewendeten EN- oder sonstigen Normen.

Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber macht der zuständigen Behörden die schriftliche Dokumentation der Verfahren auf Anfrage zugänglich. Er macht sie zudem für die Zwecke der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission(1) zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass in das Monitoringkonzept für Anlagen zusätzlich zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels weitere Informationen aufgenommen werden, um Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Genüge zu tun, einschließlich einer Zusammenfassung eines Verfahrens, das gewährleistet, dass

a)
der Anlagenbetreiber regelmäßig prüft, ob Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, des Aktivitätsniveaus und des Betriebs einer Anlage im Rahmen dieses Beschlusses relevant sind, und
b)
der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Dezember jedes Jahres übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.

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