Artikel 19 VO (EU) 2012/601
Kategorisierung von Anlagen und Stoffströmen
(1) Für die Zwecke der Emissionsüberwachung und zur Bestimmung der Mindestanforderungen für Ebenen bestimmt der Anlagenbetreiber die Kategorie seiner Anlage gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls die Kategorie jedes Stoffstroms gemäß Absatz 3.
(2) Der Anlagenbetreiber stuft jede Anlage in eine der folgenden Kategorien ein:
- a)
- Kategorie A, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — höchstens 50000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
- b)
- Kategorie B, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — mehr als 50000 Tonnen, aber nicht mehr als 500000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
- c)
- Kategorie C, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — mehr als 500000 Tonnen CO2(Äq) betragen.
(3) Der Anlagenbetreiber vergleicht — vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — jeden Stoffstrom mit der Summe aller absoluten Werte von fossilem CO2 und CO2(Äq) für alle Stoffströme, die in die auf Berechnungen beruhenden Methodiken einbezogen wurden, sowie aller Emissionen aus Emissionsquellen, die mit auf Messung beruhenden Methodiken überwacht wurden, und stuft anhand dessen jeden Stoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein:
- a)
- „emissionsschwache Stoffströme” , wenn die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme kumuliert weniger als 5000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder für weniger als 10 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100000 Tonnen fossilem CO2/Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist;
- b)
- „De-Minimis-Stoffströme” , wenn die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme kumuliert weniger als 1000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder für weniger als 2 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20000 Tonnen fossilem CO2/Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist;
- c)
- „emissionsstarke Stoffströme” , wenn die Stoffströme nicht in eine der Kategorien gemäß den Buchstaben a und b fallen.
(4) Sind die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums nicht verfügbar oder falsch, so nimmt der Anlagenbetreiber eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — vor, um die Kategorie der Anlage zu bestimmen.
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