Artikel 23 VO (EU) 2012/601

Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik

(1) Ist es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, die im Monitoringkonzept für die Tätigkeitsdaten oder die einzelnen Berechnungsfaktoren für einen Brennstoff- oder Materialstrom angegebene und von der zuständigen Behörde genehmigte Ebene anzuwenden, so wendet der Anlagenbetreiber die höchste erreichbare Ebene an, bis die Bedingungen für die Anwendung der im Monitoringkonzept genehmigten Ebene wiederhergestellt sind.

Der Anlagenbetreiber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die von der zuständigen Behörde im Monitoringkonzept genehmigte Ebene zügig wiederherzustellen.

(2) Der Anlagenbetreiber teilt der zuständigen Behörde die vorübergehende Änderung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 umgehend mit und gibt dabei Folgendes an:

a)
die Gründe für die Abweichung von der Ebene;
b)
im Detail die zwischenzeitlich angewendete Überwachungsmethodik, mit der der Anlagenbetreiber die Emissionen bestimmt, bis die Bedingungen für die Anwendung der im Monitoringkonzept angegebenen Ebene wiederhergestellt sind;
c)
die Maßnahmen, die der Anlagenbetreiber trifft, um die Bedingungen für die Anwendung der von der zuständigen Behörde im Monitoringkonzept genehmigten Ebene wiederherzustellen;
d)
den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem die von der zuständigen Behörde genehmigte Ebene wieder angewendet wird.

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