Artikel 26 VO (EU) 2012/601
Anzuwendende Ebenen
(1) Bei der Festlegung der relevanten Ebenen gemäß Artikel 21 Absatz 1 zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten und der einzelnen Berechnungsfaktoren wendet der Anlagenbetreiber Folgendes an:
- a)
- mindestens die in Anhang V aufgeführten Ebenen, wenn es sich bei der Anlage um eine Anlage der Kategorie A handelt oder wenn ein Berechnungsfaktor für einen Stoffstrom benötigt wird, bei dem es sich um einen kommerziellen Standardbrennstoff handelt;
- b)
- in anderen Fällen als denjenigen gemäß Buchstabe a: die höchste in Anhang II definierte Ebene.
Der Anlagenbetreiber kann jedoch für Anlagen der Kategorie C eine Ebene eine Stufe unterhalb der Ebenen gemäß Unterabsatz 1 und für Anlagen der Kategorien A und B eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der Ebenen gemäß Unterabsatz 1 anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn er der zuständigen Behörde nachweist, das die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen wird.
Die zuständige Behörde kann einem Anlagenbetreiber für einen Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren die Anwendung von Ebenen gestatten, die noch unter den Ebenen gemäß Unterabsatz 2 liegen (mit Ebene 1 als Minimum), wenn beide der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Anlagenbetreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass die gemäß Unterabsatz 2 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen wird;
- b)
- Der Anlagenbetreiber legt einen Verbesserungsplan vor, in dem dargelegt ist, wie und bis wann mindestens die gemäß Unterabsatz 2 erforderliche Ebene erreicht werden wird.
(2) Für emissionsschwache Stoffströme wendet der Anlagenbetreiber für Tätigkeitsdaten und die einzelnen Berechnungsfaktoren die höchste Ebene an, die technisch machbar ist und nicht zu unverhältnismäßigen Kosten führen wird, mit Ebene 1 als Minimum.
(3) Für De-minimis-Stoffströme kann der Anlagenbetreiber für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten und der einzelnen Berechnungsfaktoren konservative Schätzungen anstelle von Ebenen verwenden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.
(4) Für den Oxidationsfaktor und den Umsetzungsfaktor wendet der Anlagenbetreiber als Minimum die niedrigsten in Anhang II aufgeführten Ebenen an.
(5) In Fällen, in denen die zuständige Behörde die Verwendung von als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren genehmigt hat, sowie für Brennstoffe als Prozess-Input oder in Massenbilanzen gemäß Artikel 25 kann der untere Heizwert unter Anwendung von niedrigeren Ebenen als den höchsten Ebenen gemäß Anhang II überwacht werden.
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