Artikel 41 VO (EU) 2012/601

Ebenenanforderungen

(1) Für jede Emissionsquelle, aus der jährlich mehr als 5000 Tonnen CO2(Äq) emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich ist, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist, wendet der Anlagenbetreiber die höchste in Anhang VIII Abschnitt 1 aufgeführte Ebene an. Für alle anderen Emissionsquellen wendet der Anlagenbetreiber mindestens eine Ebene an, die eine Stufe unterhalb der höchsten Ebene liegt.

(2) Nur wenn der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Anwendung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt und dass die Anwendung einer auf Berechnungen beruhenden Methodik unter Anwendung der in Artikel 26 vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt, darf für die betreffende Emissionsquelle eine nächstniedrigere Ebene angewendet werden mit Ebene 1 als Minimum.

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