Artikel 48 VO (EU) 2012/601
Inhärentes CO<sub>2</sub>
(1) Inhärentes CO2, das an eine Anlage weitergeleitet wird (insbesondere solches, das in Erdgas oder einem Abgas wie z. B. Gichtgas oder Kokereigas enthalten ist), wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.
(2) Inhärentes CO2, das aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG stammt oder gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie einbezogen wurde und das anschließend aus der Anlage als Teil eines Brennstoffs an eine andere unter die genannte Richtlinie fallende Anlage und Tätigkeit weitergeleitet wird, wird den Emissionen der Anlage, aus der es stammt, nicht zugerechnet.
Wird inhärentes CO2 jedoch emittiert oder aus der Anlage an nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einrichtungen weitergeleitet, so wird es den Emissionen der Anlage zugerechnet, aus der es stammt.
(3) Die Anlagenbetreiber können die Menge des aus der Anlage weitergeleiteten inhärenten CO2 sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage bestimmen. In diesem Fall muss die Menge des weitergeleiteten CO2 mit der Menge des angenommenen CO2 identisch sein.
Ist die Menge des weitergeleiteten CO2 mit der Menge des angenommenen CO2 nicht identisch, so wird in den Emissionsberichten der weiterleitenden und der annehmenden Anlage das arithmetische Mittel der beiden Messwerte genannt, sofern die Abweichung zwischen den beiden Messwerten durch die Unsicherheit der Messsysteme erklärt werden kann. In diesem Fall wird im Emissionsbericht auf die Angleichung dieses Werts hingewiesen.
Lässt sich die Abweichung zwischen den Werten nicht durch die genehmigte Unsicherheitsmarge der Messsysteme erklären, so gleichen die Betreiber der weiterleitenden und der annehmenden Anlage die Werte durch von der zuständigen Behörde genehmigte konservative Anpassungen an.
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