Artikel 55 VO (EU) 2012/601

Unsicherheitsquellen

(1) Der Luftfahrzeugbetreiber berücksichtigt Unsicherheitsquellen sowie den jeweiligen Grad an Unsicherheit bei der Wahl der Überwachungsmethodik gemäß Artikel 52 Absatz 2.

(2) Bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber die getankte Menge nach Maßgabe von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a, so braucht er für den jeweiligen Grad an Unsicherheit keinen weiteren Nachweis zu erbringen.

(3) Wird die getankte Treibstoffmenge bzw. die Treibstoffmenge in den Tanks anhand von Bordmesssystemen nach Maßgabe von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b gemessen, so wird der den Treibstoffmesswerten entsprechende Grad an Unsicherheit anhand der folgenden Unterlagen bestätigt:

a)
Spezifikationen des Luftfahrzeugherstellers für die Bestimmung des Unsicherheitsgrads von Bordsystemen für die Treibstoffmessung und
b)
Nachweis, dass das einwandfreie Funktionieren der Treibstoffmesssysteme routinemäßig kontrolliert wird.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann der Luftfahrzeugbetreiber Unsicherheiten in Bezug auf alle anderen Elemente der Überwachungsmethodik durch eine konservative Sachverständigenbeurteilung bestimmen, wobei die geschätzte Anzahl der Flüge während des Berichtszeitraums berücksichtigt wird.

(5) Der Luftfahrzeugbetreiber führt regelmäßig angemessene Kontrollaktivitäten durch, einschließlich Gegenprüfungen der auf den Rechnungen angegebenen Betankungsmenge und der durch Bordmesssysteme bestimmten Betankungsmenge, und ergreift bei Feststellung erheblicher Abweichungen Korrekturmaßnahmen.

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