Artikel 63 VO (EU) 2012/601

Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen

(1) Sofern bestimmte Aspekte der Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 57 oder der Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 58 nicht reibungslos oder nur außerhalb der Grenzen funktionieren, die in der Dokumentation der Verfahren für die Datenfluss- und Kontrollaktivitäten vorgegeben sind, nimmt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber angemessene Berichtigungen vor und berichtigt die abgelehnten Daten unter Vermeidung einer Unterschätzung der Emissionen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 trifft der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber zumindest alle nachstehenden Maßnahmen:

a)
Prüfung der Gültigkeit der Ergebnisse der jeweiligen Schritte im Rahmen der Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 57 bzw. der Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 58;
b)
Ermittlung der Ursache des betreffenden Defekts oder Funktionsfehlers;
c)
Anwendung geeigneter Korrekturmaßnahmen, einschließlich Berichtigung der betroffenen Daten im Emissionsbericht oder gegebenenfalls im Tonnenkilometerbericht.

(3) Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber führt die Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 1 so durch, dass auf die in der Risikobewertung gemäß Artikel 58 identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken reagiert wird.

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