Artikel 68 VO (EU) 2012/601
Höhere Gewalt
(1) Kann der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde innerhalb der maßgeblichen Frist gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgrund von ernsten und unvorhersehbaren Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, keine geprüften Tonnenkilometerdaten übermitteln, so übermittelt er der zuständigen Behörde für die Zwecke der genannten Bestimmung die besten Tonnenkilometerdaten, die unter diesen Umständen zur Verfügung gestellt werden können, was erforderlichenfalls auch auf glaubhaften Schätzungen basierende Daten einschließt.
(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission für die Zwecke des Antrags gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und nach Maßgabe von Absatz 2 des genannten Artikels die für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber eingegangenen Daten zusammen mit einer Erläuterung der Umstände, die zum Fehlen eines nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüften Berichts geführt haben.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwenden diese Daten für die Zwecke von Artikel 3e Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG.
(3) Übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission gemäß Absatz 2 für einen Luftfahrzeugbetreiber eingegangene Daten, so trägt der Luftfahrzeugbetreiber dafür Sorge, dass die übermittelten Tonnenkilometerdaten so bald wie möglich, in jedem Fall aber, sobald die Umstände gemäß Absatz 1 nicht mehr vorliegen, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft werden.
Der Luftfahrzeugbetreiber übermittelt die geprüften Daten unverzüglich an die zuständige Behörde.
Die betreffende zuständige Behörde kürzt gegebenenfalls die Zuteilung und veröffentlicht die revidierte kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG. Eine Erhöhung der betreffenden Zuteilung findet nicht statt. Der Luftfahrzeugbetreiber gibt gegebenenfalls Zertifikate, die er gemäß Artikel 3e Absatz 5 der Richtlinie zuviel erhalten hat, zurück.
(4) Die zuständige Behörde trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Luftfahrzeugbetreiber seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 3 nachkommt.
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