Artikel 70 VO (EU) 2012/601

Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde nimmt eine konservative Schätzung der Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers in jedem der folgenden Fälle vor:

a)
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber hat innerhalb der in Artikel 67 Absatz 1 vorgegebenen Frist keinen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermittelt;
b)
der geprüfte jährliche Emissionsbericht gemäß Artikel 67 Absatz 1 steht nicht im Einklang mit dieser Verordnung;
c)
der Emissionsbericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wurde nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft.

(2) Hat die Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 Falschangaben nicht wesentlicher Art festgestellt, die vom Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber vor Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nicht berichtigt wurden, so bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt gegebenenfalls eine konservative Schätzung der Emissionen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers vor. Die zuständige Behörde teilt dem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber mit, ob und — wenn ja — welche Berichtigungen am Emissionsbericht vorgenommen werden müssen. Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber stellt diese Informationen der Prüfstelle zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen einen effizienten Informationsaustausch zwischen den für die Genehmigung der Monitoringkonzepte und den für die Annahme der jährlichen Emissionsberichte zuständigen Behörden vor.

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