Artikel 72 VO (EU) 2012/601

Rundung von Daten

(1) Die gesamten Jahresemissionen werden in gerundeten Tonnen CO2 oder CO2(Äq) mitgeteilt.

Tonnenkilometerdaten werden als gerundete Werte von Tonnenkilometern mitgeteilt.

(2) Alle zur Berechnung der Emissionen verwendeten Variablen werden so gerundet, dass alle für die Berechnung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung signifikanten Stellen enthalten sind.

(3) Alle Daten je Flug werden so gerundet, dass alle für die Berechnung der Entfernung und der Nutzlast gemäß Artikel 56 sowie für die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten signifikanten Stellen enthalten sind.

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