ANHANG III VO (EU) 2012/601

Überwachungsmethodiken für den Luftverkehr (Artikel 52 und 56)

1.
Berechnungsmethodiken für die Bestimmung von THG im Sektor Luftverkehr

Methode A

Der Luftfahrzeugbetreiber wendet die folgende Formel an: Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug (t) = Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug (t) — Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug (t) + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug (t) Findet keine Betankung für den Flug oder den Folgeflug statt, so wird die Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks beim Block-off für den Flug bzw. den Folgeflug bestimmt. In dem Ausnahmefall, dass ein Luftfahrzeug nach dem Flug, für den der Treibstoffverbrauch überwacht wird, andere Tätigkeiten als einen Flug ausführt, einschließlich größerer Wartungsarbeiten, die ein Entleeren der Tanks erfordern, kann der Luftfahrzeugbetreiber die „Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug” durch die „in den Tanks zu Beginn der nachfolgenden Tätigkeit des Luftfahrzeugs verbliebene Treibstoffmenge” , wie sie in den technischen Logs aufgezeichnet ist, ersetzen.

Methode B

Der Luftfahrzeugbetreiber wendet die folgende Formel an: Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug (t) = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge (t) + Treibstoffbetankung für den Flug (t) — beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge (t) Der Block-on kann als der Zeitpunkt angesehen werden, zu dem die Motoren abgestellt werden. Hat das Luftfahrzeug vor dem Flug, dessen Treibstoffverbrauch überwacht wird, keinen Flug ausgeführt, so kann der Luftfahrzeugbetreiber anstelle der „beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebenen Treibstoffmenge” „die am Ende der vorangegangenen Tätigkeit des Luftfahrzeugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge” angeben, wie sie in den technischen Logs aufgezeichnet ist.

2.
Ebenen für den Treibstoffverbrauch

Tabelle 1:

Ebenen für Tätigkeitsdaten für Luftverkehrsemissionen

Ebene
Ebene 1Ebene 2
Höchstunsicherheit für die Gesamtmenge Treibstoff (in t), die ein Luftfahrzeugbetreiber während des Berichtszeitraums verbraucht± 5,0 %± 2,5 %

3.
Emissionsfaktoren für Standardtreibstoffe

Tabelle 2:

CO2-Emissionsfaktoren für Flugzeugtreibstoffe

TreibstoffEmissionsfaktor (t CO2/t Treibstoff)
Flugbenzin (AvGas)3,10
Jetbenzin (JET B)3,10
Jetkerosin (JET A1 oder JET A)3,15

4.
Berechnung der Großkreisentfernung

Flugstrecke (km) = Großkreisentfernung (km) + 95 km Die Großkreisentfernung entspricht der kürzesten Flugstrecke zwischen zwei beliebigen Punkten auf der Erdoberfläche, die nach dem System gemäß Anhang 15 Artikel 3.7.1.1 des Übereinkommens von Chicago (WGS 84) angeglichen wird. Die Längen- und Breitengradpositionen der Flugplätze werden entweder aus in Luftfahrthandbüchern gemäß Anhang 15 des Übereinkommens von Chicago (Aeronautical Information Publications, AIP) veröffentlichten Flugplatzstandortdaten oder aus einer AIP-Daten nutzenden Quelle entnommen. Anhand einer Software oder von Dritten berechnete Flugstrecken können ebenfalls herangezogen werden, vorausgesetzt, die Berechnungsmethodik beruht auf der in diesem Abschnitt genannten Formel, auf AIP-Daten und den WGS 84-Vorgaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.