ANHANG VIII VO (EU) 2012/601

Auf Messung beruhende Methodiken (Artikel 41)

1.
Ebenen für auf Messung beruhende Methodiken

Auf Messung beruhende Methodiken werden in Einklang mit Ebenen genehmigt, für die in Bezug auf die gemäß Abschnitt 3 Gleichung 2 dieses Anhangs berechneten durchschnittlichen jährlichen Stundenemissionen die folgenden höchstzulässigen Unsicherheiten gelten.

Tabelle 1

Ebenen für Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung (höchstzulässige Unsicherheit je Ebene)

Ebene 1Ebene 2Ebene 3Ebene 4
CO2-Emissionsquellen± 10 %± 7,5 %± 5 %± 2,5 %
N2O- Emissionsquellen± 10 %± 7,5 %± 5 %entfällt
CO2-Weiterleitung± 10 %± 7,5 %± 5 %± 2,5 %

2.
Mindestanforderungen

Tabelle 2

Mindestanforderungen für auf Messung beruhende Methodiken

TreibhausgasVorgeschriebene Mindestebene
Kategorie AKategorie BKategorie C
CO2223
N2O223

3.
Bestimmung von THG anhand von auf Messung beruhenden Methodiken

Gleichung 1:
Berechnung der Jahresemissionen

THGJahresgesamtwerttBetriebsstunded p.a.i1THG Konz stündlich i Abgasstromi 10 6tg Dabei sind:

Gleichung 2:
Bestimmung des Stundenmittelwertes der Konzentrationen

THGEmissionen Std. Mittelw.kgh THGKonzentration Stdl.gNm3 AbgasstromNm3 hBetriebsstrunden 1000 Dabei sind:

4.
Berechnung der Konzentration durch indirekte Konzentrationsmessung

Gleichung 3:
Berechnung der Konzentration

THG Konzentration% 100 % i Konz. der Komponentei%

5.
Ersatzwerte für fehlende Konzentrationsdaten bei auf Messung beruhenden methodiken

Gleichung 4:
Ersatzwerte für fehlende Daten bei auf Messung beruhenden Methodiken

CErsatz*CC _ Dabei sind:

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