ANHANG X VO (EU) 2012/601

Mindestinhalt der Jahresberichte (Artikel 67 Absatz 3)

1.
Jährliche Emissionsberichte von Anlagen mit ortsfesten Emissionsquellen

Der jährliche Emissionsbericht einer Anlage muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung der Anlage gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und die eindeutige Genehmigungsnummer der Anlage;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des relevanten genehmigten Monitoringkonzepts;
5.
relevante Änderungen der Betriebsabläufe einer Anlage und von der zuständigen Behörde genehmigte Änderungen des Monitoringkonzepts sowie zeitweilige Abweichungen vom Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums, einschließlich Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen der gewählten Ebenen, der Gründe für diese Änderungen sowie Beginn der Änderungen und Beginn und Ende der zeitweiligen Änderungen;
6.
zu allen Emissionsquellen und Stoffströmen mindestens folgende Angaben:

a)
die Gesamtemissionen, in t CO2(Äq);
b)
soweit andere Treibhausgase als CO2 emittiert werden: die Gesamtemissionen, in t;
c)
Angaben darüber, ob gemäß Artikel 21 die Mess- oder die Berechnungsmethodik angewendet wurde;
d)
die angewandten Ebenen;
e)
Tätigkeitsdaten:

i)
im Falle von Brennstoffen: die Brennstoffmenge (in t oder Nm3) und der untere Heizwert (GJ/t oder GJ/Nm3), separat aufgeführt,
ii)
für alle anderen Stoffströme: die Stoffmenge, in t oder Nm3;

f)
Emissionsfaktoren, ausgedrückt gemäß Artikel 36 Absatz 2, Biomasseanteil, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren, ausgedrückt als reine Brüche;
g)
soweit sich die Emissionsfaktoren für Brennstoffe auf Masse anstatt Energie beziehen: Proxywerte für den unteren Heizwert des jeweiligen Stoffstroms;

7.
soweit eine Massenbilanzmethodik angewandt wird: Massenstrom und Kohlenstoffgehalt für jeden Stoffstrom in die und aus der Anlage, Biomasseanteil und gegebenenfalls unterer Heizwert;
8.
mindestens folgende als „Memo-Items” mitzuteilende Angaben:

a)
Mengen der verbrannten Biomasse (in TJ) bzw. der in Prozessen eingesetzten Biomasse (in t oder Nm3);
b)
CO2-Emissionen (in t CO2) aus Biomasse, soweit die Emissionen durch eine auf Messung beruhende Methodik bestimmt werden;
c)
gegebenenfalls ein Proxywert für den unteren Heizwert der als Brennstoff verwendeten Biomasse-Stoffströme;
d)
Mengen und Energiegehalt von verbrannten flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen, in t bzw. TJ;
e)
bei Anwendung von Artikel 49: an eine Anlage weitergeleitetes CO2 oder von einer Anlage angenommenes CO2, in t CO2;
f)
bei Anwendung von Artikel 48: an eine Anlage weitergeleitetes inhärentes CO2 oder von einer Anlage angenommenes inhärentes CO2, in t CO2;
g)
gegebenenfalls Name und Kennung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011:

i)
der Anlage(n), an die CO2 gemäß Nummer 8 Buchstaben e und f weitergeleitet wird,
ii)
der Anlage(n), von der (denen) CO2 gemäß Nummer 8 Buchstaben e und f angenommen wird;

h)
weitergeleitetes CO2 aus Biomasse, in t CO2;

9.
bei Anwendung einer Messmethodik:

a)
soweit CO2 als fossile CO2-Jahresemissionen gemessen wird: die CO2-Jahresemissionen aus der Verwendung von Biomasse;
b)
die gemessenen Treibhausgaskonzentrationen und der Abgasstrom, ausgedrückt als jährlicher Stundenmittelwert bzw. als Jahresgesamtwert;

10.
bei Anwendung einer Methodik gemäß Artikel 22: alle erforderlichen Daten zur Bestimmung der Emissionsquellen und der Stoffströme, für die diese Methodik gilt, sowie Proxywerte für Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren und andere Parameter, die im Rahmen einer Ebenenmethodik gemeldet würden;
11.
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 geschlossen wurden:

a)
Stoffstrom oder Emissionsquelle, die von der Datenlücke betroffen sind;
b)
Gründe für die jeweilige Datenlücke;
c)
Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Datenlücke, einschließlich Uhrzeit;
d)
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;
e)
soweit die Schätzmethode für Ersatzdaten noch nicht ins Monitoringkonzept einbezogen wurde: eine ausführliche Beschreibung der Schätzmethode einschließlich des Nachweises, dass die angewandte Methodik nicht dazu führt, dass Emissionen für den betreffenden Zeitraum unterschätzt werden;

12.
etwaige andere Änderungen, die während des Berichtszeitraums an der Anlage vorgenommen wurden und die für die Treibhausgasemissionen der Anlage im Berichtsjahr von Belang sind;
13.
gegebenenfalls die Produktionsmenge Primäraluminium, die Häufigkeit und mittlere Dauer der Anodeneffekte im Berichtszeitraum oder die Werte der Anodeneffekt-Überspannung im Berichtszeitraum sowie die Ergebnisse der letzten Bestimmung anlagenspezifischer Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 gemäß Anhang IV und die letzte Bestimmung der Abscheideleistung der Leitungen;
14.
die innerhalb der Anlage verwendeten Abfallarten und die durch ihre Verwendung als Brennstoffe oder Input-Material entstehenden Emissionen sind in Anwendung der Klassifikation des „Europäischen Abfallverzeichnisses” gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle(1) mitzuteilen. Der jeweilige sechsstellige Code ist den Bezeichnungen der Abfallarten, die in der Anlage verwendet werden, nachzustellen.
Emissionen, die aus verschiedenen Quellen oder gleichartigen Stoffströmen innerhalb ein und derselben Anlage stammen und ein und derselben Tätigkeit zuzuordnen sind, können für die jeweilige Tätigkeit in aggregierter Form gemeldet werden. Soweit innerhalb eines Berichtszeitraums Ebenen geändert wurden, berechnet und meldet der Anlagenbetreiber die Emissionen für die betreffenden Zeitabschnitte des Berichtszeitraums in separaten Teilen des Jahresberichts. Betreiber von CO2-Speicherstätten können nach der Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/31/EG vereinfachte Emissionsberichte erstellen, die mindestens die Angaben gemäß den Nummern 1 bis 5 enthalten, vorausgesetzt, in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sind keine Emissionsquellen aufgeführt.

2.
Jährliche Emissionsberichte von Luftfahrzeugbetreibern

Der Emissionsbericht eines Luftfahrzeugbetreibers muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sowie das Rufzeichen oder andere individuelle Kennungen, die für Luftverkehrskontrollzwecke verwendet werden, sowie alle relevanten Kontaktangaben;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des relevanten genehmigten Monitoringkonzepts;
5.
relevante Änderungen des Flugbetriebs und Abweichungen vom genehmigten Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums;
6.
Zulassungsnummern und Typen der im Berichtszeitraum zur Ausführung der Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzten Luftfahrzeuge;
7.
Gesamtzahl der im Bericht erfassten Flüge nach Staatenpaaren;
7a.
Treibstoffmasse (in Tonnen) je Treibstofftyp nach Staatenpaaren;
8.
CO2-Gesamtemissionen (in t CO2), aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten;
9.
soweit die Emissionen anhand eines Emissionsfaktors oder des auf Masse oder Volumen bezogenen Kohlenstoffgehalts berechnet werden: Proxywerte für den unteren Heizwert des Treibstoffs;
10.
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 geschlossen wurden:

a)
die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;
b)
die angewandte Schätzmethode für die Ersatzdaten;
c)
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;

11.
Memo-Items:

a)
die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge (gerundet auf das nächste 0,1 %), bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;
b)
den unteren Heizwert alternativer Treibstoffe;

12.
als Anlage zum jährlichen Emissionsbericht teilt der Luftfahrzeugbetreiber die Jahresemissionen und die jährliche Anzahl Flüge je Flugplatzpaar mit. Auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers behandelt die zuständige Behörde diese Information als vertraulich.

3.
Tonnenkilometerberichte von Luftfahrzeugbetreibern

Der Tonnenkilometerbericht eines Luftfahrzeugbetreibers muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sowie das Rufzeichen oder andere individuelle Kennungen, die für Luftverkehrskontrollzwecke verwendet werden, sowie alle relevanten Kontaktangaben;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des relevanten genehmigten Monitoringkonzepts;
5.
relevante Änderungen des Flugbetriebs und Abweichungen vom genehmigten Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums;
6.
Zulassungsnummern und Typen der im Berichtszeitraum zur Ausführung der Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzten Luftfahrzeuge;
7.
gewählte Methode für die Berechnung der Massen für die Fluggäste und das aufgegebene Gepäck sowie für Fracht und Post;
8.
Gesamtzahl der Fluggast- und Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr operiert wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen;
9.
für jedes Flugplatzpaar: die ICAO-Kennung der beiden Flugplätze, Flugstrecke (= Großkreisentfernung + 95 km) in km, Gesamtzahl der Flüge je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum, Gesamtmassen für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck (Tonnen) im Berichtszeitraum je Flugplatzpaar, Gesamtzahl der Fluggäste im Berichtszeitraum, Gesamtzahl der Fluggäste × Kilometer je Flugplatzpaar, Gesamtmassen für Fracht und Post (Tonnen) im Berichtszeitraum je Flugplatzpaar, Gesamttonnenkilometer je Flugplatzpaar (t km).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

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