Präambel VO (EU) 2012/607

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet die Marktteilnehmer, eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend als „Sorgfaltspflichtregelung” bezeichnet) anzuwenden, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.
(2)
Es sind die Fälle zu klären, in denen Informationen über den vollständigen wissenschaftlichen Namen der Baumart, die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag bereitgestellt werden müssen.
(3)
Es sind die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen durch die zuständigen Behörden zu regeln.
(4)
Für den Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit Kontrollen erlangt werden, gelten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3).
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(2)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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