ANHANG VO (EU) 2012/608
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
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Zeile 226 zum Wirkstoff Denathoniumbenzoat erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 226 Denathoniumbenzoat
CAS-Nr. 3734-33-6
CIPAC-Nr. 845
Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat ≥ 975 g/kg 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Denathoniumbenzoat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als das Abbürsten mit einer automatischen Rollvorrichtung in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. - (2)
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Zeile 238 zum Wirkstoff Methylnonylketon erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 238 Methylnonylketon
CAS-Nr. 112-12-9
CIPAC-Nr. 846
Undecan-2-on ≥ 975 g/kg 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenenÜberprüfungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Kontakt mit Lebensmitteln und Futterpflanzen ist zu vermeiden. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über- a)
- die Spezifikation des Materials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien für Säugetiere getestet wurde;
- b)
- die Spezifikation samt bestätigender Chargendaten und der validierten Analysemethoden;
- c)
- eine zweckmäßige Bewertung von Verbleib und Verhalten von Methylnonlyketon sowie potenzieller Umwandlungsprodukte in der Umwelt;
- d)
- das Risiko für aquatische und im Boden lebende Organismen.
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Zeile 243 zum Wirkstoff Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl erhält folgende Fassung:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(***) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 243 Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl
CAS-Nr. 8008-79-5
CIPAC-Nr. 908
Grüne-Minze-Öl ≥ 550 g/kg als (R)-Carvon 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler für die Behandlung von Kartoffeln nach der Ernte dürfen zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Das Heißnebelverfahren darf ausschließlich in gewerbsmäßigen Lagereinrichtungen angewandt werden, und es müssen die besten verfügbaren Methoden angewandt werden, damit das Produkt (Nebel) bei Lagerung, Transport, Entsorgung und Applikation nicht in die Umwelt freigesetzt wird.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (**)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (***)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
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