ANHANG VO (EU) 2012/608

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Zeile 226 zum Wirkstoff Denathoniumbenzoat erhält folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
226

Denathoniumbenzoat

CAS-Nr. 3734-33-6

CIPAC-Nr. 845

Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat ≥ 975 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Denathoniumbenzoat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als das Abbürsten mit einer automatischen Rollvorrichtung in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

(2)
Zeile 238 zum Wirkstoff Methylnonylketon erhält folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
238

Methylnonylketon

CAS-Nr. 112-12-9

CIPAC-Nr. 846

Undecan-2-on ≥ 975 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenenÜberprüfungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Kontakt mit Lebensmitteln und Futterpflanzen ist zu vermeiden. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
die Spezifikation des Materials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien für Säugetiere getestet wurde;
b)
die Spezifikation samt bestätigender Chargendaten und der validierten Analysemethoden;
c)
eine zweckmäßige Bewertung von Verbleib und Verhalten von Methylnonlyketon sowie potenzieller Umwandlungsprodukte in der Umwelt;
d)
das Risiko für aquatische und im Boden lebende Organismen.
Die Informationen gemäß den Buchstaben a und b muss der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. April 2013 und die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Dezember 2015 vorlegen.

(3)
Zeile 243 zum Wirkstoff Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl erhält folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(***) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
243

Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl

CAS-Nr. 8008-79-5

CIPAC-Nr. 908

Grüne-Minze-Öl ≥ 550 g/kg als (R)-Carvon 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler für die Behandlung von Kartoffeln nach der Ernte dürfen zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Das Heißnebelverfahren darf ausschließlich in gewerbsmäßigen Lagereinrichtungen angewandt werden, und es müssen die besten verfügbaren Methoden angewandt werden, damit das Produkt (Nebel) bei Lagerung, Transport, Entsorgung und Applikation nicht in die Umwelt freigesetzt wird.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(**)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(***)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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