Präambel VO (EU) 2012/611

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Farbe des Musters für die Gemeinschaftslizenz ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als „Farbe: Pantone hellblau” festgelegt.
(2)
Es ist notwendig die Farbe genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu fördern.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.