Präambel VO (EU) 2012/611
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Farbe des Musters für die Gemeinschaftslizenz ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als „Farbe: Pantone hellblau” festgelegt.
- (2)
- Es ist notwendig die Farbe genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu fördern.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.
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