Präambel VO (EU) 2012/612

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Farbe des Musters für die Gemeinschaftslizenz ist am Anfang des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als „Farbe: Pantone hellblau” festgelegt.
(2)
Die Farbe des Musters für die Fahrerbescheinigung ist am Anfang des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als „Farbe: Pantone rosa” festgelegt.
(3)
Es ist notwendig die Farben genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu fördern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.

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