Präambel VO (EU) 2012/613

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Farbe des Musters der Bescheinigung der fachlichen Eignung ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als Pantone kräftig beigefarben ( „stout fawn” ) festgelegt.
(2)
Es ist notwendig die Farbe genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu fördern.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

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