Artikel 2 VO (EU) 2012/618
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 1. Dezember 2013.
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung EG (Nr.) 1272/2008 können bereits vor dem 1. Dezember 2013 angewendet werden.
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