ANHANG VO (EU) 2012/623
Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 2005/36/EC wird unter der Überschrift „in Polen” wie folgt geändert:
- 1)
-
Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
-
Fahrdienstleiter ( „dyżurny ruchu” )
Erforderlich ist
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 45-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- ii)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 63-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- iii)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- iv)
- eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung.
- 2)
-
Der folgende fünfte und sechste Gedankenstrich werden angefügt:
- —
-
Zugchef ( „kierownik pociągu” ),
Erforderlich ist
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- ii)
- eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung;
- —
-
Schiffsmechaniker Binnenschifffahrt ( „mechanik statkowy żeglugi śródlądowej” )
Erforderlich ist
- i)
- eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt), sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
- ii)
- eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I, eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt) sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.