ANHANG VO (EU) 2012/623

Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 2005/36/EC wird unter der Überschrift „in Polen” wie folgt geändert:

1)
Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Fahrdienstleiter ( „dyżurny ruchu” )

Erforderlich ist

i)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 45-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
ii)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 63-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
iii)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
iv)
eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung.

2)
Der folgende fünfte und sechste Gedankenstrich werden angefügt:

Zugchef ( „kierownik pociągu” ),

Erforderlich ist

i)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
ii)
eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung;

Schiffsmechaniker Binnenschifffahrt ( „mechanik statkowy żeglugi śródlądowej” )

Erforderlich ist

i)
eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt), sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder
ii)
eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I, eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt) sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung.

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