Präambel VO (EU) 2012/623

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Polen hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.
(2)
Polen hat eine Änderung der Ausbildungsinhalte für den Beruf des Fahrdienstleiters ( „dyżurny ruchu” ) beantragt; dieser Beruf ist bereits in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen. Diese Ausbildungsprogramme erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgeht: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Eisenbahnverkehrsgesetz vom 28. März 2003 (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 86, Pos. 789); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 16. August 2004 zu einer Liste von Posten, die unmittelbar mit dem Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnsicherheit zusammenhängen, und zu den Voraussetzungen, die die Personen, die solche Posten innehaben und Eisenbahnfahrzeuge führen, erfüllen sollten (Amtsblatt der Republik Polen 2004 Nr. 212, Pos. 2152); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 18. Juli 2005 über die allgemeinen Bedingungen für den Eisenbahnbetrieb und die Signalgebung (Amtsblatt der Republik Polen 2005 Nr. 172, Pos. 1444).
(3)
Weiter hat Polen die Aufnahme des Berufs des Zugchefs ( „kierownik pociągu” ) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für diesen Beruf erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgehen: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Eisenbahnverkehrsgesetz vom 28. März 2003 (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 86, Pos. 789); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 16. August 2004 zu einer Liste von Posten, die unmittelbar mit dem Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnsicherheit zusammenhängen, und zu den Voraussetzungen, die die Personen, die solche Posten innehaben und Eisenbahnfahrzeuge führen, erfüllen sollten (Amtsblatt der Republik Polen 2004 Nr. 212, Pos. 2152); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 18. Juli 2005 über die allgemeinen Bedingungen für den Eisenbahnbetrieb und die Signalgebung (Amtsblatt der Republik Polen 2005 Nr. 172, Pos. 1444).
(4)
Polen hat ferner die Aufnahme des Berufs des Schiffsmechanikers Binnenschifffahrt ( „mechanik statkowy żeglugi śródlądowej” ) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für diesen Beruf erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgeht: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Januar 2003 über die Berufsqualifikationen und die Zusammensetzung der Besatzungen von Binnenschiffen (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 50, Pos. 427).
(5)
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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