Präambel VO (EU) 2012/627

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 3, 5 und 6 sowie Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) und Thailand ein.
(2)
Die genannte Verordnung wurde später geändert mit den Verordnungen (EG) Nr. 1356/2007(3), (EG) Nr. 249/2008(4) und (EG) Nr. 189/2009(5) des Rates sowie mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 474/2011(6) und (EU) Nr. 475/2011(7) des Rates.
2.
Anträge auf Überprüfungen und Einleitung
(3)
Am 18. Mai 2010 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 von Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd, einem ausführenden Hersteller bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in der VR China ( „Antragsteller” ).
(4)
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 30. Juni 2011 zudem einen Antrag auf eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(5)
Der Antrag wurde gemeinsam von 44 Unionsherstellern gestellt, auf die etwa 30 % der geschätzten Gesamtproduktion bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in der Union entfallen.
(6)
Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden.
(7)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung und einer Auslaufüberprüfung ausreichten; daher leitete sie im Wege von Bekanntmachungen, die am 21. September 2010 bzw. am 27. September 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bzw. eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung ein.
3.
Untersuchungen
3.1
Untersuchungszeiträume
(8)
Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung im Rahmen der Auslaufüberprüfung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ).
(9)
Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die auf die Untersuchung des Dumpingsachverhalts in Bezug auf Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd. beschränkte Interimsüberprüfung betraf den Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2010.
3.2
Betroffene Ware und gleichartige Ware
(10)
Die betroffene Ware bei beiden Untersuchungen sind Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, die derzeit unter den KN-Codes ex39232100, ex39232910 und ex39232990 eingereiht wird ( „betroffene Ware” ).
(11)
Was die auf dem Unionsmarkt hergestellte und verkaufte Ware angeht, konnten aufgrund der mangelnden Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union bei der Auslaufüberprüfung (siehe Abschnitt B) keine endgültigen Feststellungen zu Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung getroffen werden.
(12)
Was die auf dem Inlandsmarkt des Antragstellers der Interimsüberprüfung hergestellte und verkaufte Ware betrifft sowie die in einem potenziellen Vergleichsland hergestellte und verkaufte Ware, wird im Rahmen der Interimsüberprüfung festgestellt, dass die Untersuchung angesichts der Einstellung beider laufenden Untersuchungen und der Aufhebung der vorhandenen Maßnahmen keine Schlussfolgerungen zuließ (siehe Abschnitt B).
3.3
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(13)
Die Kommission unterrichtete Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der auf die Untersuchung des Dumpingsachverhalts beschränkten Interimsüberprüfung. Beide Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(14)
Die Kommission unterrichtete offiziell die Unionshersteller, die den Antrag auf die Auslaufüberprüfung stellten, andere ihr bekannte Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern, ausführende Hersteller, Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender und ihre Verbände. Hersteller in den möglichen Vergleichsländern, d. h. Indien, Indonesien, Malaysia, Türkei und die USA, sowie die Vertreter der VR China und Thailands wurden ebenfalls über die Einleitung der Auslaufüberprüfung in Kenntnis gesetzt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(15)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
3.4
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(16)
Angesichts der großen Zahl der von der Auslaufüberprüfung betroffenen Unionshersteller wurde in der entsprechenden Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
3.4.1
(17)
Die Branche für die Herstellung von Säcken und Beutel aus Kunststoffen in der Union ist stark fragmentiert, wobei es eine sehr große Zahl von Herstellern unterschiedlicher Größe gibt, unter anderem zahlreiche kleine Hersteller in mehreren Mitgliedstaaten.
(18)
Aus den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegenden Angaben ging hervor, dass der Anteil großer und mittlerer Unternehmen an den kooperierenden Herstellern bei 25 % lag und ihr Anteil an der Produktion der kooperierenden Hersteller in der Union bei 70 %. Folglich lag der Anteil der kleinen Unternehmen an den kooperierenden Herstellern bei 75 % und ihr Anteil an der Produktion bei 30 %.
(19)
Außerdem ergaben die Informationen, dass die Produktion in der Union auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt ist, sich jedoch zu großen Teilen in Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien konzentriert.
3.4.2
(20)
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert unter anderem eine objektive Prüfung der Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Alle Feststellungen in Bezug auf Schädigung und die zu diesem Zweck gesammelten Informationen müssen daher für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentativ sein.
(21)
Daraus folgt, dass die starke Fragmentierung der Branche für die Herstellung von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen in der Stichprobe berücksichtigt werden musste. Um zu Schlussfolgerungen zu gelangen, die für den ganzen Wirtschaftszweig der Union repräsentativ wären, wurde es daher für notwendig erachtet zu gewährleisten, dass auch auf die Situation kleiner Unternehmen gebührend eingegangen wird.
(22)
Folglich wurden aus den kooperierenden Unionsherstellern für die Ziehung einer repräsentativen Stichprobe aus Unionsherstellern auf der Basis des Umfangs ihrer jährlichen Produktionsmenge zwei Gruppen gebildet: große und mittlere Unternehmen mit einer Produktion über 15000 t einerseits und kleine Unternehmen mit einer Produktion unter 15000 t andererseits. Geplant war, die jeweils größten Unternehmen der beiden Gruppen in die Stichprobe einzubeziehen.
(23)
Außerdem wurde die in Erwägungsgrund 19 beschriebene geografische Verteilung der Hersteller auf die Mitgliedstaaten berücksichtigt.
3.4.3
(24)
Das Verfahren zur Einholung der für die Ziehung der Stichprobe aus Unionsherstellern notwendigen Informationen ergab sich aus den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorgelegten Angaben. Außerdem wurden alle übrigen Hersteller in der entsprechenden Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, sich zu melden, sofern sie in die Stichprobe aufgenommen werden wollten. Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung stellte kein Unternehmen bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme in die Stichprobe.
(25)
Nach den in den Erwägungsgründen 20 bis 23 erläuterten Kriterien wurden fünf Unionshersteller, die in vier Mitgliedstaaten tätig sind, in die Stichprobe einbezogen. Bei den Unternehmen handelte es sich jeweils um die größten der beiden Gruppen, wobei ihre Größe und ihr Standort berücksichtigt wurden. Drei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gehören zur Gruppe der großen und mittleren Unternehmen, zwei zur Gruppe der kleinen Unternehmen.
(26)
Die ausgewählten Unternehmen spiegelten auch die geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Produktion wider, wobei in Deutschland und Frankreich die Unternehmen aus der Gruppe der großen und mittleren Unternehmen operieren und in Spanien und Italien die aus der Gruppe der kleinen Unternehmen.
(27)
Auf der Grundlage der im Antrag angegebenen Zahlen für die gesamte Produktion von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen in der Union enthielt die gezogene Stichprobe somit 22,5 % der gesamten Produktion der kooperierenden Hersteller und 12,3 % der geschätzten gesamten Produktion in der Union.
(28)
Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung wurden alle bekannten Unionshersteller über die Zusammensetzung der vorläufigen Stichprobe informiert und sie erhielten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
B.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
(29)
Es wird daran erinnert, dass die Feststellung einer Schädigung auf der Grundlage einer beweisgestützten Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union erfolgen muss.
(30)
Die Fragmentierung des Wirtschaftszweigs musste in der Stichprobe berücksichtigt werden; außerdem erhielten alle bekannten Herstellerverbände in der Union Fragebogen mit Fragen zu allgemeinen Daten, in erster Linie in Bezug auf makroökonomische Indikatoren pro Mitgliedstaat, um so die notwendigen Angaben zu erhalten.
(31)
In Bezug auf die Stichprobe der Unionshersteller wurde die Repräsentativität stark dadurch beeinträchtigt, dass der größte Hersteller in der Stichprobe aus der Gruppe der großen und mittleren Unternehmen und ein Hersteller aus der Gruppe der kleinen Unternehmen der Kommission mitteilte, dass sie den Fragebogen nicht beantworten wollen. Dies hatte zur Folge, dass nur drei der fünf Unternehmen in der Stichprobe weiter kooperierten und dass für die ermittelten Gruppen und herstellenden Mitgliedstaaten keine oder nur Teilinformationen bereitgestellt würden.
(32)
Daher wurden zahlreiche Versuche unternommen, um unter Berücksichtigung des in den Erwägungsgründen 17 bis 28 dargelegten Stichprobenverfahrens eine neue repräsentative Stichprobe zu ziehen.
(33)
Entsprechend wurden insgesamt sechs zusätzliche Unionshersteller, die ihre Bereitschaft, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, bekundet hatten, als Alternativen für die beiden Unternehmen ermittelt, die nicht mehr in die Stichprobe einbezogen werden wollten. Diese sechs zusätzlichen Unternehmen wurden kontaktiert und gebeten, den Fragebogen für die Unionshersteller auszufüllen.
(34)
Von diesen sechs zusätzlichen Unionsherstellern war schließlich nur ein Hersteller, der der Gruppe der großen und mittleren Unternehmen angehörte, bereit zu kooperieren. Für die Herstellung in Deutschland, einem der größten Mitgliedstaaten in Bezug auf die Produktion von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen, fand sich keine Alternative.
(35)
Damit war es nicht möglich, eine neue Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung zu bilden, da die geforderte Repräsentativität in Bezug auf die ermittelten Gruppen und herstellenden Mitgliedstaaten nicht erzielt werden konnte.
(36)
Aufgrund der geringen Kooperation auf Seiten der Unionshersteller in der Stichprobe war es nicht zulässig anzunehmen, dass die bei den kooperierenden Unternehmen erfassten Daten die Situation des gesamten Wirtschaftszweigs der Union wiedergaben; daher war es nicht möglich, ordnungsgemäß festzustellen, ob die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt wurden.
(37)
Nach den Versuchen, eine neue Stichprobe zu bilden, bekräftigte eine Herstellergruppe ihre Bereitschaft, aktiv an der Auslaufüberprüfung mitzuwirken, und unterstrich erneut, wie wichtig es für den Wirtschaftszweig der Union sei, die geltenden Antidumpingmaßnahmen beizubehalten. Die Gruppe bedauerte, dass nur einer von ihnen von der Kommission gebeten wurde, den Fragebogen auszufüllen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kooperationsbereitschaft dieser Unternehmen gebührend berücksichtigt wurde und dass sie alle in die Gruppe der Unternehmen aufgenommen wurden, die für die Auswahl der neuen Stichprobe in Frage kamen. Allerdings musste zur Gewährleistung der erforderlichen Repräsentativität für die neue Stichprobe das in den Erwägungsgründen 17 bis 28 beschriebene Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Da nur ein Unternehmen dieser Gruppe die genannten Kriterien erfüllte, konnte auch nur dieses Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden. Die anderen Unternehmen waren aufgrund ihrer Größe oder ihres Standortes bereits ausreichend in der Stichprobe vertreten.
(38)
Einige Informationen über landesweite Produktion, Verkaufszahlen und andere zentrale Makroindikatoren wurden von den nationalen Verbänden der Niederlande, Spaniens, Italiens und teilweise Frankreichs vorgelegt. Der Verband Europäischer Kunststoffverarbeiter (EuPC) füllte den ihm zugesandten spezifischen Fragebogen nicht aus, weswegen in der Union auf makroökonomischer Ebene keine schlüssigen Daten erfasst werden konnten.
C.
EINSTELLUNG DER VERFAHREN
(39)
Angesichts dieser Sachlage und nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung sollte die Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und Thailand eingestellt werden.
(40)
Der Kommission war es aufgrund der geringen Kooperation der Unionshersteller und in Ermangelung einer repräsentativen Stichprobe nicht möglich festzustellen, ob die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingehalten werden. Daher kann nicht eingeschätzt werden, ob es wahrscheinlich ist, dass die Schädigung nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält oder erneut auftritt; deswegen sollte die Untersuchung eingestellt werden.
(41)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Interimsüberprüfung gegenstandslos und sollte ebenfalls eingestellt werden.
(42)
Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Einstellung der beiden Untersuchungen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.
(43)
Eine interessierte Partei brachte vor, dass, da vorgeschlagen worden sei, die Überprüfung aufgrund mangelnder Kooperation der Unionshersteller einzustellen, die Antidumpingmaßnahmen rückwirkend aufgehoben werden sollten, d. h. ab dem 30. September 2011, dem Zeitpunkt, zu dem die geltenden Maßnahmen ursprünglich hätten auslaufen sollen.
(44)
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Antrag auf Überprüfung von Unionsherstellern gestellt wurde, auf die im Einklang mit der Grundverordnung mehr als 30 % der gesamten Produktion in der Union entfallen. Außerdem sieht Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass die Maßnahmen bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben. Die Feststellungen im Erwägungsgrund 40 hatten jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Einleitung der Überprüfung als solche, weshalb die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 2, denen zufolge die Maßnahmen bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben, weiterhin gelten. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.
(45)
Mehrere Unionshersteller nahmen ebenfalls zur Unterrichtung Stellung und teilten mit, dass sie ihren Antrag zurückzögen. Da jedoch andere Unionshersteller ihren Standpunkt beibehielten und die Repräsentativitätsanforderungen — wie in Erwägungsgrund 5 beschrieben — erfüllt wurden, hätte dies keine Auswirkungen auf das Verfahren gehabt.
(46)
Aufgrund dessen entkräftete keine der vorgelegten Sachäußerungen die vorstehenden Schlussfolgerungen. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und in Thailand in die Union eingestellt werden sollte und die Maßnahmen aufgehoben werden sollten. Die in Erwägungsgrund 3 genannte laufende Interimsüberprüfung wird gleichzeitig mit dieser Auslaufüberprüfung eingestellt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.

(3)

ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 5.

(4)

ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 8.

(5)

ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.

(6)

ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 2.

(7)

ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 10.

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