Präambel VO (EU) 2012/632
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Am 2. Juli 2012 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, acht natürliche Person aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
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