Präambel VO (EU) 2012/636

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die nachweisliche ernsthafte Gefährdung der Erhaltung bestimmter Schellfisch-bestände in den Gewässern westlich Schottlands veranlasste die Kommission zum Erlass der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 vom 23. Februar 2012 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Schellfischbestände in den Gewässern westlich Schottlands(2) auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollen die Sofortmaßnahmen eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten haben und kann die Kommission die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
(3)
Die dem Erlass der betreffenden Sofortmaßnahmen zugrunde liegenden Überlegungen behalten für die Dauer der laufenden Fangsaison ihre Gültigkeit. Ansonsten könnten die positiven Wirkungen, die sie bisher gezeitigt haben, zunichte gemacht werden. Da die betreffenden Fangtätigkeiten noch im Gange sind, würde eine Beendigung der Sofortmaßnahmen dazu führen, dass die Vorschriften über die Fangzusammensetzung wieder eingeführt würden, was zu einer Zunahme der Rückwürfe und somit zu einem beträchtlichen Anstieg des fischereilichen Drucks auf Schellfisch und andere Bestände führen würde, da die Fischer bemüht sind, ihre Quoten korrekt anzulanden.
(4)
Es ist denkbar, dass die Maßnahmen für einen dauerhaften Schutz der Schellfischbestände im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 der Kommission vor Ablauf der Geltungsdauer der genannten Verordnung nicht rechtzeitig in Kraft sind. In der Zwischenzeit ist die Gefährdung für die Erhaltung der Schellfischbestände weiterhin gegeben.
(5)
Daher ist es angebracht, die in der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 vorgesehenen Sofortmaßnahmen um sechs Monate zu verlängern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 6.

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