ANHANG VO (EU) 2012/637

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Zeile 235 zum Wirkstoff Eisensulfat erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
235

Eisensulfat

    Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr. 7720-78-7

    Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr. 17375-41-6

    Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr. 7782-63-0

CIPAC-Nr. 837

Eisen(II)-Sulfat

oder

Eisen(2+)-Sulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: ≥ 350 g/kg Gesamteisen.

Relevante Verunreinigungen:

    Arsen: 18 mg/kg,

    Cadmium: 1,8 mg/kg,

    Chrom: 90 mg/kg,

    Blei: 36 mg/kg,

    Quecksilber: 1,8 mg/kg,

ausgedrückt auf Grundlage der wasserfreien Variante

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Anwender;

das Risiko für Kinder/Anwohner, die auf behandeltem Rasen spielen;

das Risiko für Oberflächengewässer und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung. Der Antragsteller legt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bestätigende Informationen zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials vor. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.

(2)
Zeile 250 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
250

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh)

CAS-Nr. 8002-26-4

CIPAC-Nr. 911

Nicht verfügbar

Die nachstehenden Qualitätsparameter umfassen die Spezifikation der Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh):

    Säurezahl: mindestens125 mgKOH/g

    Wassergehalt: höchstens 2 %

    Harzsäuregehalt: mindestens 35 % (vorgeschlagen)

    Aschegehalt: höchstens 0,2 %

    pH-Wert: mindestens ca. 5,5

    Unverseifbares: höchstens 12 %

    freie Mineralsäuren: höchstens 0,02 %

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent, ausgebracht mit Handschuh oder Pinsel, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) enthalten, für andere Anwendungen denn als Repellent in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

das Risiko für Nichtzielarten;

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
(a)
die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
(b)
das toxikologische Profil von Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh).
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 31. Mai 2014 vorlegt.

(3)
Zeile 251 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(***) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
251

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech

CAS-Nr.: 8016-81-7

CIPAC-Nr. 912

Nicht verfügbar Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harz sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harz und Fettsäuren 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech enthalten, für andere Anwendungen denn als Repellent in der Forstwirtschaft, ausgebracht mit Handschuh oder Pinsel, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

das Risiko für Nichtzielarten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
(c)
die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
(d)
das toxikologische Profil von Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 31. Mai 2014 vorlegt.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(**)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(***)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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