ANHANG VO (EU) 2012/637
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Zeile 235 zum Wirkstoff Eisensulfat erhält folgende Fassung:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 235 Eisensulfat
Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr. 7720-78-7
Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr. 17375-41-6
Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr. 7782-63-0
CIPAC-Nr. 837
Eisen(II)-Sulfat
oder
Eisen(2+)-Sulfat
Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: ≥ 350 g/kg Gesamteisen.
Relevante Verunreinigungen:
Arsen: 18 mg/kg,
Cadmium: 1,8 mg/kg,
Chrom: 90 mg/kg,
Blei: 36 mg/kg,
Quecksilber: 1,8 mg/kg,
ausgedrückt auf Grundlage der wasserfreien Variante
1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
das Risiko für Anwender;
- —
das Risiko für Kinder/Anwohner, die auf behandeltem Rasen spielen;
- —
das Risiko für Oberflächengewässer und Wasserorganismen.
- (2)
-
Zeile 250 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) erhält folgende Fassung:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(**) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 250 Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh)
CAS-Nr. 8002-26-4
CIPAC-Nr. 911
Nicht verfügbar Die nachstehenden Qualitätsparameter umfassen die Spezifikation der Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh):
Säurezahl: mindestens125 mgKOH/g
Wassergehalt: höchstens 2 %
Harzsäuregehalt: mindestens 35 % (vorgeschlagen)
Aschegehalt: höchstens 0,2 %
pH-Wert: mindestens ca. 5,5
Unverseifbares: höchstens 12 %
freie Mineralsäuren: höchstens 0,02 %
1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent, ausgebracht mit Handschuh oder Pinsel, dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) enthalten, für andere Anwendungen denn als Repellent in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;
- —
das Risiko für Nichtzielarten;
- (a)
- die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
- (b)
- das toxikologische Profil von Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh).
- (3)
-
Zeile 251 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech erhält folgende Fassung:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(***) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 251 Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech
CAS-Nr.: 8016-81-7
CIPAC-Nr. 912
Nicht verfügbar Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harz sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harz und Fettsäuren 1. September 2009 31. August 2019 TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech enthalten, für andere Anwendungen denn als Repellent in der Forstwirtschaft, ausgebracht mit Handschuh oder Pinsel, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;
- —
das Risiko für Nichtzielarten.
- (c)
- die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
- (d)
- das toxikologische Profil von Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (**)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
- (***)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
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