Präambel VO (EU) 2012/643

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 1. August 2011 die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.
(2)
Am 11. Juni 2012 hat der Ausschuss, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, zwei Personen von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.
(3)
Am 27. Juni 2012 hat der Ausschuss der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, eine Person hinzugefügt.
(4)
Ferner hat der Ausschuss am 28. Juni 2012 der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zwei weitere Personen und zwei Einrichtungen hinzugefügt.
(5)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.

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