Artikel 10 VO (EU) 2012/646

Berichterstattung

(1) Die Agentur legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Zulassungsinhaber einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung gemäß diesem Abschnitt vor. Die Agentur übermittelt ferner der Kommission die Akte, das Gegenstand der Untersuchung ist.

(2) Lautet die Schlussfolgerung des Berichts, dass der Zulassungsinhaber gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat, umfasst der Bericht ferner

a)
eine Bewertung der Umstände des Falles gemäß den Kriterien von Artikel 15,
b)
einen Antrag an die Kommission auf Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes,
c)
einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Angabe der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder.

(3) Die Agentur nimmt ihren Bericht spätestens [12 Monate] nach der Benachrichtigung über die Einleitung des Verstoßverfahrens gemäß Artikel 4 oder [6 Monate] nach der Mitteilung der Kommission über den Rückverweis der Akte gemäß Artikel 12 an.

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