Artikel 14 VO (EU) 2012/646

Inhalt des Beschlusses

(1) Der Beschluss gemäß Artikel 13 beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen der Zulassungsinhaber der Kommission gegenüber Stellung nehmen konnte.

(2) Die Kommission klärt den Zulassungsinhaber über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.

(3) Die Kommission informiert die die Mitgliedstaaten und die Agentur über die Beschlussfassung.

(4) Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses und der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

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