Artikel 20 VO (EU) 2012/646

Akteneinsicht

(1) Im Anschluss an eine Mitteilung nach Artikel 4 hat der Zulassungsinhaber das Recht, auf Verlangen Zugang zu den von der Kommission und der Agentur zusammengestellten Dokumenten und anderen Unterlagen zu erhalten, die dem Nachweis eines mutmaßlichen Verstoßes dienen.

(2) Die im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Dokumente dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

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