Artikel 22 VO (EU) 2012/646

Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Schweigerecht

(1) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 gelten für die Durchführung eines Verstoßverfahrens die Grundsätze der Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses.

Die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden – wenn diese gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 befasst werden – deren Beamte und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen geben keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die vertraulich sind bzw. unter das Berufsgeheimnis fallen.

(2) Unbeschadet des Rechts auf Akteneinsicht erhält der Zulassungsinhaber keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen oder internen Dokumenten der Kommission oder der Agentur.

(3) Jede Person, die Stellungnahmen oder Informationen gemäß dieser Verordnung übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar als solche auszuweisen und innerhalb der von der Kommission oder der Agentur festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder Informationen nicht entsprechend ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass sie keine vertraulichen Informationen enthalten.

(4) Der Zulassungsinhaber verfügt über das Schweigerecht in Situationen, in denen er sonst gezwungen sein könnten, durch seine Auskünfte einen Verstoß einzuräumen.

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