Artikel 25 VO (EU) 2012/646

Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 13 oder Artikel 16 rechtskräftig geworden ist.

(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

(4) Die Verjährungsfrist für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern ruht,

a)
solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
b)
solange die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

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