Artikel 19 EMIR (VO (EU) 2012/648)
Stellungnahme des Kollegiums
(1) Ist das in Artikel 18 genannte Kollegium nach dieser Verordnung zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, so gelangt es zu einer gemeinsamen Stellungnahme, in der festgestellt wird, ob die CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b verabschiedet das in Artikel 18 genannte Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 erreicht wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.
(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.
Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen.
(2) Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.
(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.
In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und h Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.
Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.
(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums nicht — einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit —, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein.
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