Artikel 25a EMIR (VO (EU) 2012/648)

Vergleichbarkeitsprinzip

(1) Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens — unter Berücksichtigung der Bestimmungen des gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts — auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt ist.

(3) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:

a)
die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;
b)
die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 bis zum 2. Januar 2021.

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