Artikel 50b EMIR (VO (EU) 2012/648)

Allgemeine Regeln für die Berechnung der K<sub>CCP</sub>

Für die Zwecke der Berechnung der KCCP nach Artikel 50a Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:

a)
ZGP berechnen den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:

i)
für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert gemäß der Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der genannten Verordnung unter Anwendung einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Geschäftstagen;
ii)
für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert (EADi) gemäß der folgenden Formel:

EADi = max{EBRMi – IMi – DFi; 0}

dabei gilt:

EADi=
der Risikopositionswert;
i=
der Index für das Clearingmitglied;
EBRMi=
der Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber dem Clearingmitglied i aus allen Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird;
IMi=
der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und
DFi=
der vorfinanzierte Beitrag von Clearingmitglied i zum Ausfallfonds.

Alle Werte dieser Formel beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse;

iii)
für Fälle nach Artikel 301 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert der Transaktionen nach dem ersten Satz des genannten Unterabsatzes gemäß der Formel nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels und bestimmen den EBRMi gemäß Teil 3 Titel V der genannten Verordnung;

b)
für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Artikel 272 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Netting-Sätze;
c)
eine ZGP, die Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren ZGP hat, behandelt diese wie Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung der KCCP ein;
d)
eine ZGP, die mit ihren Clearingmitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt diese Ersteinschüsse für die Berechnung gemäß Absatz 1 wie vorfinanzierte Beiträge und nicht wie Ersteinschüsse;
e)
wird eine Sicherheit auf einem Konto gehalten, das mehr als eine Art der Kontrakte und Transaktionen nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält, ordnen die ZGP die Ersteinschüsse ihrer Clearingmitglieder bzw. Kunden im Verhältnis zu der nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechneten EAD der jeweiligen Arten von Kontrakten und Transaktionen zu, ohne bei der Berechnung Ersteinschüsse zu berücksichtigen;
f)
ZGP, die mehr als einen Ausfallfonds haben, nehmen die Berechnung für jeden Ausfallfonds gesondert vor;
g)
erbringt ein Clearingmitglied für seine Kunden Clearingdienstleistungen und werden die Transaktionen und Sicherheiten der Kunden des Clearingmitglieds auf Unterkonten gehalten, die von denjenigen des Eigengeschäfts des Clearingmitglieds getrennt sind, so nehmen die ZGP die Berechnung der EADi für jedes Unterkonto separat vor und berechnen die Gesamt-EADi des jeweiligen Clearingmitglieds als Summe aus den EAD der Kunden-Unterkonten und der EAD des Unterkontos für das Eigengeschäft des Clearingmitglieds;
h)
für die Zwecke des Buchstaben f ordnen die ZGP in Fällen, in denen DFi nicht auf die Kunden-Unterkonten und die Unterkonten für das Eigengeschäft des Clearingmitglieds aufgeteilt ist, den DFi pro Unterkonto gemäß dem jeweiligen Anteil zu, den der Ersteinschuss des jeweiligen Unterkontos am gesamten Ersteinschuss, der vom Clearingmitglied oder für dessen Rechnung geleistet wurde, ausmacht.
i)
ZGP nehmen die Berechnung gemäß Artikel 50a Absatz 2 nicht vor, wenn der Ausfallfonds nur Bargeschäfte abdeckt.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii dieses Artikels verwendet die ZGP die Methode nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 der genannten Verordnung für die Berechnung des Risikopositionswerts.

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