Artikel 85 EMIR (VO (EU) 2012/648)

Berichte und Überprüfung

(1) Bis zum 18. Juni 2024 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(1a) Die ESMA legt der Kommission bis zum 17. Juni 2023 einen Bericht über Folgendes vor:

a)
die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auf den Umfang des Clearings durch finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien und auf die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art finanzieller Gegenparteien, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gegenparteien, die eine begrenztes Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben, und im Hinblick auf die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Clearingschwellen;
b)
die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 auf die Qualität und Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie die Qualität der von Transaktionsregistern bereitgestellten Informationen;
c)
die Änderungen am Meldewesen, einschließlich der Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1a und insbesondere deren Auswirkungen auf den Meldeaufwand nichtfinanzieller Gegenparteien, die der Meldepflicht nicht unterliegen;
d)
die Zugänglichkeit von Clearingdiensten, insbesondere ob der Clearingzugang durch die Pflicht zur direkten oder indirekten Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 3a wirksam erleichtert wurde.

(2) Bis zum 18. Juni 2020 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und ob Maßnahmen zur Erleichterung solcher gangbaren technischen Lösungen erforderlich sind.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Dezember 2019 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 in Zusammenarbeit mit der EIOPA, der EBA und dem ESRB einen Bericht vor, in dem Folgendes bewertet wird:

a)
ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und nichtbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf die Marktliquidität und die Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen;
b)
das Volumen und die Art der Tätigkeit der Altersversorgungssysteme an den Märkten für geclearte und nichtgeclearte OTC-Derivate, innerhalb der einzelnen Vermögenswertkategorien, und das etwaige damit verbundene Systemrisiko für das Finanzsystem;
c)
die Folgen der Erfüllung der Clearingpflicht durch Altersversorgungssysteme für deren Anlagestrategien, einschließlich einer etwaigen Umschichtung zwischen ihren baren und unbaren Vermögenswerten;
d)
die Auswirkungen der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen für Altersversorgungssysteme;
e)
die Auswirkungen anderer gesetzlicher Anforderungen auf das Kostengefälle zwischen geclearten und nichtgeclearten OTC-Derivatekontrakten, einschließlich der Einschussanforderungen für nichtgeclearte Derivate und der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
f)
ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Clearinglösung für Altersversorgungssysteme zu erleichtern.

Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82 erlassen, um den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zweijahreszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbare technische Lösung entwickelt wurde und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen.

Die CCPs, die Clearingmitglieder und die Altersversorgungssysteme bemühen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Entwicklung gangbarer technischer Lösungen beizutragen, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte solcher Systeme erleichtert wird.

Die Kommission richtet eine Sachverständigengruppe ein, die aus Vertretern der CCPs, der Clearingmitglieder, der Altersversorgungssysteme und anderer Parteien, die für diese gangbaren technischen Lösungen wichtig sind, besteht und die Bemühungen überwacht und die Fortschritte bewertet, die bei der Entwicklung gangbarer technischer Lösungen erzielt werden, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte durch Altersversorgungssysteme, einschließlich der Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch solche Systeme, erleichtert wird. Diese Sachverständigengruppe tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Die Kommission berücksichtigt beim Verfassen ihrer Berichte nach Unterabsatz 1 die Bemühungen der CCPs, der Clearingmitglieder und der Altersversorgungssysteme.

(3) Bis zum 18. Dezember 2020 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem Folgendes bewertet wird:

a)
ob die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung eine doppelte Meldepflicht für Geschäfte mit Nicht-OTC-Derivaten zur Folge haben und ob die Meldung von Nicht-OTC-Geschäften für alle Gegenparteien ohne maßgebliche Informationsverluste verringert oder vereinfacht werden könnte;
b)
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich für clearingpflichtige Einrichtungen;
c)
ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen werden sollten, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese Dienste Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern, welche Möglichkeiten bestehen, die Clearingpflicht zu umgehen, und welche Umstände von einem zentralen Clearing abhalten könnten.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(3a) Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Mai 2020 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a)
die Kohärenz der Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, sowohl hinsichtlich der meldepflichtigen Einzelheiten zu den Derivatekontrakten als auch des Zugangs der relevanten Einrichtungen zu den Daten, sowie ob diese Pflichten angeglichen werden sollten;
b)
die Realisierbarkeit einer weiteren Vereinfachung der Meldeketten für sämtliche Gegenparteien, darunter alle indirekten Kunden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergriffenen Maßnahmen;
c)
die Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen;
d)
in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden sollten. In diesem Bericht erfolgt das Folgende:

i)
die Portfoliokomprimierung und weitere verfügbare nicht kursbildende Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivateportfolios bewirken, ohne die Marktrisiken dieser Portfolios zu ändern, beispielsweise Umschichtungsgeschäfte, sind zu untersuchen;
ii)
Zweck und Funktionsweise derartiger Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind zu erläutern, sowie der Umfang, in dem sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern; ebenso ist zu bewerten, ob zur Steuerung des Systemrisikos ein Clearing solcher Geschäfte notwendig ist oder sie vom Clearing ausgenommen werden sollten, und
iii)
es ist zu untersuchen, inwieweit eine Ausnahme solcher Dienste von der Clearingpflicht von einem zentralen Clearing abhält und zur Umgehung der Clearingpflicht durch die Gegenparteien führen kann;

e)
ob die Liste der Finanzinstrumente, die gemäß Artikel 47 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet gelten, erweitert werden könnte und ob diese Liste einen oder mehrere gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zugelassene Geldmarktfonds enthalten könnte.

(4) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA und nach Anforderung der Bewertung durch den ESRB einen jährlichen Bericht, in dem die möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko und die Kosten bewertet werden.

Der Bericht enthält zumindest Angaben zur Anzahl und zur Komplexität entsprechender Vereinbarungen und geht auf die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme und -modelle ein. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Der ESRB legt der Kommission seine Bewertung der möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko vor.

(5) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

(6) In Zusammenarbeit mit dem ESRB und — gemäß Artikel 24b Absatz 3 — in Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf den Bericht insgesamt beziehen.

Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(7) Bis spätestens 2. Januar 2023 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie prüft, ob Folgendes wirksam ist:

a)
die Aufgaben der ESMA, insbesondere die des CCP-Aufsichtsausschusses, im Hinblick auf die Förderung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die in Artikel 22 genannten Behörden und die in Artikel 18 genannten Kollegien;
b)
der Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs;
c)
der Rahmen im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen gemäß Artikel 14 zugelassenen EU-CCPs untereinander sowie zwischen zugelassenen EU-CCPs und gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCPs;
d)
die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den emittierenden Zentralbanken.

Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

(2)

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.