Artikel 88 EMIR (VO (EU) 2012/648)

Websites

(1) Die ESMA unterhält eine Website, auf der sie über Folgendes informiert:

a)
Kontrakte, die gemäß Artikel 5 für die Clearingpflicht in Betracht kommen,
b)
Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängt werden,
c)
die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und die in der Union niedergelassen sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,
d)
Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Titel IV und V verhängt werden,
e)
die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und in einem Drittstaat ansässig sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,
f)
Transaktionsregister, die befugt sind, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in der Union anzubieten,
g)
Geldbußen und Zwangsgelder, die gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängt werden,
h)
das öffentliche Register nach Artikel 6.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d unterhalten die zuständigen Behörden Websites, die mit der Website der ESMA verknüpft sind.

(3) Alle in diesem Artikel genannten Websites müssen öffentlich zugänglich sein, regelmäßig aktualisiert werden und die Informationen in verständlicher Form zur Verfügung stellen.

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