Artikel 1 VO (EU) 2012/649

Ziele

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)
Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen” );
b)
Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;
c)
Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines Entscheidungsprozesses in der Union über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien und gegebenenfalls sonstige Länder.

(2) Neben den in Absatz 1 festgelegten Zielen soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auch dann gelten, wenn Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.